Bei dem Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs 4 Konzessionsabgabenverordnung sind den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittserlösen aller Sondervertragskunden die von den einzelnen Stromabnehmern gezahlten Durchschnittspreise ohne Berücksichtigung von Stromsteuerermäßigungen gegenüberzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Stromlieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn deren Durchschnittspreis je Kilowattstunde (kWh) unter dem Durchschnittserlös je kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden (sog. Grenzpreis) liegt. Der Grenzpreis ist der Durchschnittserlös je kWh aus dem Stromabsatz an alle Sondervertragskunden gemäß der amtlichen Statistik des Bundes. Er berechnet sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Stromsteuererstattungen nach § 10 StromStG, aber einschließlich der Netznutzungsentgelte, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben sowie der Ausgleichsabgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Maßgeblich ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für das vorletzte Jahr veröffentlichte Wert.
Es war bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob Stromsteuererstattungen nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich) beim sog. Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 KAV zu berücksichtigen sind. Der BGH hat nun am 01.02.2011 festgestellt, dass bei der Grenzpreisberechnung nach § 2 Abs. 4 KAV Stromsteuererstattungen nach § 10 StromStG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Das Landgericht Mainz nimmt in seinem Urteil vom 10.10.2006 (vgl. StE 4/06, S. 94) zu der Frage Stellung, ob Stromsteuererstattungen beim Grenzpreisvergleich einzubeziehen sind.
Obwohl die Frage im Urteilsfall nicht entscheidungserheblich war, führt das Gericht in „vorsorglichen Bemerkungen“ aus, dass es bei der Ermittlung des Grenzpreisvergleiches durch eine (nachträgliche) Erstattung der Stromsteuer nicht zu einer Verminderung des an den jeweiligen Stromlieferanten gezahlten „Durchschnittspreises“ im Kalenderjahr komme. Im Urteilsfall liege daher der entrichtete „Durchschnittspreis“ der Beklagten nicht unter dem „Grenzpreis/Durchschnittserlös“ aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden. Ein Wegfall der Konzessionsabgabe gemäß § 2 Abs. 4 KAV käme nicht in Betracht.
Das Gericht stellt in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf ab, dass auch bei der Berechnung des „Durchschnittserlöses“ gemäß § 2 Abs. 4 KAV durch das Statistische Bundesamt, rückwirkende Stromsteuererstattungen keine Berücksichtigung finden. Daher müsse auch bei der Ermittlung des individuellen „Durchschnittspreises“ der Sondervertragskunden auf die Berücksichtigung von Stromsteuererstattungen verzichtet werden, um einen transparenten Grenzpreisvergleich vornehmen zu können. Im Ergebnis vertritt daher das Landgericht Mainz die Auffassung, dass nachträgliche Stromsteuererstattungen an den Sondervertragskunden im Rahmen des § 2 Abs. 4 KAV und bei der Feststellung des „Durchschnittspreises“ unbeachtlich sind, weil sie bei der Ermittlung des „Durchschnittserlöses" aus Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden, die das Statistische Bundesamt vornimmt, ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Auch das Landgericht Stuttgart kommt in seinem Urteil vom 28.02.2008 zu dem Ergebnis, dass eine Berechtigung zum Abzug der Stromsteuervergütung nach § 10 StromStG bei der Ermittlung des Durchschnittspreises nicht gegeben ist. Die Auslegung des § 2 Abs. 4 KAV führe zu dem Ergebnis, dass der dort erwähnte durchschnittliche Strompreis die von dem Sondervertragskunden an das Versorgungsunternehmen bezahlte Stromsteuer erfasst, unabhängig von deren Vergütung. Dafür spreche zum einen der Begriff „Strompreis“, mit dem gewöhnlich das von einem Vertragspartner zu entrichtende Entgelt bezeichnet wird. Das Gericht vertritt weiterhin die Auffassung, dass dem Willen des Gesetzgebers die Stromsteuer für bestimmte energieintensive Unternehmen kostenneutral zu gestalten durch § 10 StromStG ausreichend Rechnung getragen wurde. Zudem dürfe bei der Auslegung des § 2 Abs. 4 KAV nicht außer Betracht bleiben, dass die Konzessionsabgabe eine notwendige Einnahmequelle der Gemeinden darstellt und weitere Privilegierungen zu deren Lasten gehen. Hiergegen wurde beim OLG Stuttgart Berufung eingelegt. Das OLG Stuttgart hatte sodann mit Urteil vom 19.11.2009 entschieden, dass Sondervertragskunden bei der Berechnung ihres durchschnittlichen Strompreises Vergütungen der Stromsteuer berücksichtigen dürfen. Das OLG Stuttgart vertrat die Auffassung, dass bei der Ermittlung des Durchschnittspreises im Sinne des § 2 Abs. 4 KAV eine nachträglich gemäß § 10 StromStG gewährte Stromsteuervergütung preismindernd zu berücksichtigen ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Der BGH hat in seinem obenstehenden Urteil vom 01.02.2011 die Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben. Mit der Aufhebung der OLG-Entscheidung wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2008 bestätigt, das die Berücksichtigung von Stromsteuererstattungen bereits für unzulässig erachtet hat.
Damit sind Stromsteuererstattungen bei der Ermittlung des Durchschnittspreises nach § 2 Abs. 4 KAV nicht zu berücksichtigen. Derartige Stromsteuervergütungen können nach Ansicht des BGH nicht gegen das dem Vorlieferanten gezahlte Lieferentgelt gerechnet werden, um so eine Unterschreitung des Grenzpreises zu erreichen, die eine Befreiung von der Konzessionsabgabenzahlung zur Folge hätte. Sollten infolge der Entscheidung des OLG Stuttgart in der Vergangenheit Lieferungen von der Konzessionsabgabe befreit worden sein, kann das Urteil des BGH nun im Einzelfall zu Nachzahlungsverpflichtungen führen.
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