Die bereits 2010 verabschiedeten energiesteuerlichen und stromsteuerlichen Änderungen im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes sind im März dieses Jahres inkraft getreten. Für die Energie- und Abwasserbranche sind einige Themen von besonderer Signifikanz.
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Einschränkung der Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG auf gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe vorgesehen. Klärgas und Deponiegas wären hiervon nicht mehr erfasst worden. Damit war auch die Abschaffung der Steuerbefreiung für die energetische Verwendung von Klärgas und Deponiegas vorgesehen.
Nach dem endgültigen Gesetz werden gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Reinigung von Abwasser (Klärgas) und bei der Lagerung von Abfällen (Deponiegas) anfallen, nun gesondert in § 28 EnergieStG aufgeführt. Damit werden Klärgas und Deponiegas wieder von der Steuerbefreiung erfasst. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 28 EnergieStG um Klärgas und Deponiegas entspricht dem Petitum des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., BDEW.
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Steuer für Sekundär- und Ersatzbrennstoffe künftig 1,73 €/Gigajoule betragen. Dieser Steuersatz wurde neu in das Energiesteuergesetz aufgenommen. Nach der endgültigen Gesetzesfassung wird der Steuersatz stark gesenkt. Entsprechend der Besteuerung von Kohle und Petrolkoks soll der Steuersatz nur noch 0,33 €/GJ betragen. Diese Verringerung des Steuersatzes entspricht dem Vorschlag des BDEW. Der BDEW fordert darüber hinaus u. a., dass für eine zukünftige Besteuerung der Ersatz- und Sekundärbrennstoffe insbesondere darauf zu achten ist, dass Abfälle aller Art (insbesondere kommunale und gewerbliche Abfälle oder Hausmüll), die u. a. in Müllheiz(kraft)werken vernichtet werden, nicht der Besteuerung unterliegen.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 und dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 wurden maßgebliche Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes geändert. Daher müssen auch die entsprechenden Bestimmungen und Verfahrensregelungen in der Energiesteuer- und in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung angepasst werden. Das BMF hat am 02.05.2011 den Verordnungsentwurf vorgelegt. Dabei sind insbesondere Regelungen zur Umsetzung der Streichung der Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz für Energiecontracting außerhalb des Produzierenden Gewerbes sowie zu dem neuen Entlastungsverfahren nach § 9 b StromStG enthalten. Im Wesentlichen wurde hier das Anwendungsschreiben des BMF vom 25.01.2011 umgesetzt.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in den Ausführungen zur neuen Besteuerung von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen (§ 2 Abs. 4 a EnergieStG). Hier geht es laut BMF um eine „Abgrenzung der steuerfreien thermischen Vernichtung von Abfällen von einem steuerpflichtigen Verheizen insbesondere von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen, die herkömmliche Energieerzeugnisse substituieren“.
Das BMF hat angekündigt, dass die geänderten Durchführungsverordnungen bis Ende August erlassen werden. Erst dann wird auch die neue Besteuerung der Sekundär- und Ersatzbrennstoffe gem. § 1b EnergieStV in Kraft gesetzt, möglicherweise verbunden mit einer weiteren - kurzen - Übergangsfrist.
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