Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer PV-Anlage erfüllt diese Voraussetzungen, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.
Zum beschriebenen Sachverhalt lässt sich folgendes Beispiel anführen: Ein ehemaliger Landwirt deckte das Dach einer Scheune, die er nicht mehr zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken benutzte und die sich nun im Privatvermögen befand, mit Tonziegeln neu ein und errichtete auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage. Vor Gericht wurde nun über Vorsteuerbeträge gestritten, die im Zusammenhang mit der Neueindeckung des Scheunendachs geltend gemacht wurden. Am Scheunendach hätten Sparren und Dachlatten ausgewechselt und die alten Dachziegel auf der Nord- und auf der Südseite erneuert werden müssen, da diese bei den Aufbauarbeiten der Photovoltaikanlage zu Bruch gegangen wären.
Die Finanzverwaltung wollte einen Vorsteuerabzug daraus nicht akzeptieren, da die Photovoltaikanlage keinen Gebäudebestandteil darstelle. Eine Zuordnung der neu eingedeckten Scheune zum Unternehmensvermögen sei unzulässig, weil das Scheunendach nicht zum Unternehmen „Betrieb einer Photovoltaikanlage“ gehöre. Der BFH gab der Klage teilweise statt. Der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung des Scheunendachs ist insoweit möglich, als die Südseite des Daches betroffen ist, auf der sich die Photovoltaikanlage befindet. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen hängt dabei von dem Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Unternehmers ab, auch wenn der Gegenstand selbst Privatvermögen bleibt (vgl. BFH, Urteil v. 17.12.2008, XI R 64/06). Eine gegenstandsbezogene Zuordnung des Scheunendachs ist nach der einschlägigen EU-Richtlinie nicht notwendig.
Gegen die Entscheidung ist das Revisionsverfahren beim BFH anhängig geworden (Az. XI R 29/10). Bis zu der Entscheidung des BFH sollten ähnlich gelagerte Fälle offen gehalten werden.
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