Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerden gegen die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen ab

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Daher überrascht es nicht, dass Verbraucher gegen die Nichtvorlage beim EuGH Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben haben. Ebenso wenig überrascht es allerdings, dass diese Beschwerdeführer vom BVerfG die nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehene „Höchststrafe“ erhielten – die einstimmige Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung mangels grundsätzlicher 
Bedeutung und Erforderlichkeit zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer sowie wegen fehlender Aussicht auf Erfolg. 

Das BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) hat seinen Beschluss vom 17. November 2017, Az.: 2 BvR 1131 / 16 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die angegriffene Entscheidung des BGH verletze die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG. Der EuGH sei gesetzlicher Richter im Sinne des Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Artikel 267 Absatz 3 AEUV seien die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen. Komme ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, könne dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein.

R.S

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