Der Weiterbetrieb von PV-Anlagen, die aus der EEG-Förderung fallen, erfordert eine Änderung des § 21b EEG

Der Weiterbetrieb von PV-Anlagen, die aus der EEG-Förderung fallen, erfordert eine Änderung des § 21b EEG (Quelle: Pixabay)

„Der mögliche Umbau der Anlagen auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung bedeutet nach heutiger Rechtslage, dass Einspeisung und Bilanzierung auf Basis von ¼ h-Werten vorgenommen werden müssen. Für alle PV-Anlagen unter 7 kWp, bei denen also nicht verpflichtend ein iMSys eingesetzt werden muss, steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis zu einem möglichen Ertrag. Von daher wird es entweder zu einer großen Zahl wilder Einspeisungen kommen oder aber es besteht die Gefahr einer Stilllegung", beschreibt edna-Geschäftsführer Rüdiger Winkler das Problem.

Konkret könnte der neue Gesetzestext wie folgt lauten:

§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

Neue Nummer 4 der § 21

(4) Die Pflicht zur Messung und Bilanzierung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung entfällt für solare Strahlungsenergie mit einer Leistung unter 7 kW sofern eine Volleinspeisung praktiziert und für die Bilanzierung Einspeiseprofile verwendet werden.

Die vorgeschlagene „de-minimis-Regelung" würde Betreibern von ausgeförderten PV-Kleinanlagen einen pragmatischen Weiterbetrieb ermöglichen – ohne Umbau der Messung und damit ohne zusätzliche Kosten. Im Gegensatz zu Konzepten, bei denen eine weitere Einspeisung beim Netzbetreiber vorgeschlagen wird, ist diese Lösung marktorientiert und kann die Systemintegration vorantreiben.

Für eine Volleinspeisung aus solchen PV-Anlagen existieren bereits heute Einspeiseprofile, mit deren Hilfe die Energie im Bilanzkreis eines Lieferanten oder Aggregators aufgenommen werden kann. Eine Vergütung des aufgenommenen Stroms wird vom aufnehmenden Lieferanten festgelegt, z.B. in Höhe eines um die Transaktionskosten verringerten energieträgerspezifischen Marktwertes. Damit entsteht ein Wettbewerb um die Energie aus ausgeförderten Kleinanlagen und die damit wohl meist gekoppelten Lieferverträge.

Im Vergleich zum sog. „Symmetriemodell" der BNetzA entsteht dadurch weder ein komplexer Abwicklungsaufwand noch wird der Netzbetreiber weiterhin mit einer EEG-Wälzung belastet.

Der Vorschlag, der Mitte August dem BMWi übermittelt wurde, wird im Rahmen der Initiative EVU+ von verschiedenen kleinen und mittleren Energieversorgern unterstützt.

Weitere Informationen unter www.edna-bundesverband.de 

et-Redaktion

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