Grafik zur Nichtigkeitsklage gegen die Marktstabilitätsreserve

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Den industrie- und umweltpolitischen Befürwortern des CO2-Handelsregimes der Europäischen Union sind die seit Einführung des Systems erzielten Marktpreise für CO2-Emissionsberechtigungen bekanntlich seit langem ein Dorn im Auge.

Um den politisch – warum auch immer in dieser Höhe – gewünschten Zertifikatspreis von 30 € (und mehr) zu erreichen, hatte die Europäische Union mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 die sog. Marktstabilitätsreserve (MSR) eingeführt. Diese soll ab 2019 die Zertifikate künstlich verknappen und so für steigende Preise sorgen. Hierzu hat die Europäische Union jährlich die Überschüsse im Markt zu ermitteln und – sofern dieser einen Schwellenwert von 833 Mio. Zertifikaten erreicht – einen bestimmten Anteil vom Versteigerungsbudget abzuziehen und in die MSR zu überführen. Ursprünglich war dabei eine Quote von 12 % vorgesehen, die durch die am 08.04.2018 in Kraft getretene Änderung der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) auf 24 % angehoben wurde. Außerdem wurde beschlossen, dass aus der MSR ab 2023 auch aktiv Zertifikate gelöscht werden, wenn und soweit die darin befindliche Menge an Zertifikaten die Versteigerungsmenge des Vorjahres übersteigt.

Die Republik Polen hat im Wege der sog. Nichtigkeitsklage (Artikel 263 AEUV) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantragt, den Beschluss (EU) 2015/1814 für nichtig zu erklären und dies auf mehrere Klagegründe (s. u.) gestützt. Der EuGH (2. Kammer) hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2018 (Rs. C-5/16) abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Republik Polen rüge, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c AEUV, weil er im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sei, obwohl es sich um eine Maßnahme im Sinne der letztgenannten Bestimmung handele, nämlich eine Maßnahme, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühre. Nach Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV hätte ein solcher Beschluss vom Rat einstimmig gemäß dem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen.


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R.S

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