Resümee

Der Rückbau von dauerhaft außer Betrieb genommenen WEA ist gesetzlich sichergestellt. Soweit eine dahingehende Praxis besteht, Fundamente von WEA nur oberflächennah zurückzubauen, ist dies nur schwerlich mit den gesetzlichen Anforderungen zu vereinbaren. Der Rückbau muss grundsätzlich vollständig erfolgen. Allein wenn der Rückbau größere Schäden mit sich bringt als das Belassen der Fundamente im Boden, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck der Rückbauverpflichtung eine Ausnahme möglich.

Auch hinsichtlich eines Großteils der beim Rückbau anfallenden Abfälle existieren gesetzliche Regelungen und tatsächliche Verfahren, die dem Aspekt des Ressourcenschutzes Rechnung tragen. Soweit hochwertige Recyclingverfahren insbesondere für Rotorblätter derzeit noch nicht bestehen, sind die Anlagenbetreiber und Hersteller aufgefordert, weitere Anstrengungen zu unternehmen, damit die Anforderungen der Abfallhierarchie eingehalten werden. Politik, Hersteller und Betreiber von WEA sowie die Entsorgungswirtschaft sind gleichermaßen gefordert, Lösungen zu entwickeln bzw. Anreizsysteme zu schaffen, um Abfälle beim Rückbau von WEA zu vermeiden, das Produkt WEA recyclinggerechter zu machen, mehr Rezyklate für die Herstellung der Bestandteile einer WEA zu verwenden und Entsorgungsverfahren zu entwickeln. Durch eine solche gemeinsame Anstrengung lassen sich die noch ungelösten Probleme rund um den Rückbau von Onshore WEA lösen.

Anmerkungen

  1. Umweltbundesamt, Hintergrund März 2018, Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2017, S. 8.
  2. FAZ, 28.05.2018, S. 17 „Alte Windräder entpuppen sich als Umweltrisiko“.
  3. Z.B. FAZ, 28.05.2018, S. 17 „Alte Windräder entpuppen sich als Umweltrisiko“.
  4. Z. B. Brandenburg LT-Drs. 6/8432; NRW LT-Drs. 16/14229; Baden-Württemberg Drs. 16/2538.
  5. BT-Drs. 19/3619
  6. Beispielhaft Kleine Anfrage (Nds. LT-Drs. 18/628) und Antwort der Landesregierung (Nds. LT-Drs. 18/813).
  7. Nach BGH, Urt. v. 07.04.2017, V ZR 52/16 ist WEA dann kein wesentlicher Grundstücksbestandteil, wenn die Verbindung mit dem Grundstück nur für die wirtschaftliche Lebensdauer der Anlage und damit vorrübergehend erfolgt.
  8. BGH, Urt. v. 24.03.2003, V ZR 175/02 (zitiert nach juris) bezogen auf eine funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung.
  9. Kohls, ZUR 2018, 330, 336.
  10. So bezogen auf eine Strom-Überlandleitung das OLG Celle, Urt. v. 15.07.2004, 4 U 55/04 (zitiert nach juris).
  11. Kohls, ZUR 2018, 330, 336 hält Grundstücksbeeinträchtigungen durch Erdkabel in einer Tiefe von 1,5 bis 3 m jedenfalls für „denkbar“.
  12.  BT-Drs 15/2250, S. 56.
  13.  BVerwG, Urt. v. 17.10.2012, 4 C 5.11, Rn. 19 (zitiert nach juris).
  14.  B T-Drs. 14/4599, S. 127.
  15.  BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters BImSchG § 5 Rn. 181. m.w.N auch der Gegenauffassung.
  16.  Ebenso Johlen, BauR 2010, 1680, 1984; Beckmann, UPR 2013, 175, 176 jeweils m.w.N.
  17.  Zum Nebeneinander von § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB und dem Bauordnungsrecht der Länder BVerwG, Urt. v. 17.10.2012, 4 C 5/11.
  18.  Bezogen auf Strommast-Standorte ebenso Kohls, ZUR 2018, 330, 334 f.
  19.  OLG Celle, Urt. v. 15.07.2004, 4 U 55/04 (zitiert nach juris) bezogen auf die Rückbaukosten eines Strommast-Fundaments.
  20.  FAZ, 28.05.2018, S. 17 „Alte Windräder entpuppen sich als Umweltrisiko“.
  21.  So auch die Position diverser Landesregierung. Beispielhaft Niedersachsen (Nds. LT-Drs. 18/813).
  22.  UBA Forschungsvorhaben: Entwicklung eines Konzeptes und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen.

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StE - Steuern der Energiewirtschaft

René Schmelting et al.
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