Für Kaltenetze und Kältespeicher kann eine Förderung nach KWKG beantragt werden, für die der AGFW das Arbeitsblatt FW 704 jetzt um ein Berechnungsverfahren für Kälte erweitert hat

Der AGFW hat das Arbeitsblatt FW 704 um ein standardisiertes Berechnungsverfahren für Kältenetze und Kältespeicher erweitert (Quelle: Laufkötter)

Seit dem Jahr 2017 müssen Betreiber von Wärmenetzen und Wärmespeichern, wenn sie die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch nehmen wollen, darlegen, dass die beantragte Zuschlagszahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist (§ 20 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 1 KWKG). Dasselbe gilt entsprechend für Kältenetze und Kältespeicher (§ 21 bzw. § 25 KWKG).

Der AGFW hat daraufhin gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke entwickelt, das im AGFW-Arbeitsblatt FW 704 „Wirtschaftlichkeit nach §§ 20 und 24 KWKG – Verfahren zur Darlegung der Finanzierungslücke bei Neu- und Ausbau von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/ Kältespeichern in Deutschland“ niedergelegt wurde. Dieses Arbeitsblatt legt die Methode und die Kenndaten des Nachweises fest und ergänzt es um ein Excel-Berechnungstool.

Das Arbeitsblatt wurde nun um ein standardisiertes Berechnungsverfahren für Kältenetze und Kältespeicher erweitert. Dabei wurde ein eigenes Kältetool entwickelt und auf der Internetseite www.fw704.de der Branche zur Verfügung gestellt. Die Systematik der Berechnung der Wämenetze und -speicher wurde nicht verändert, ebenso wenig das Wärmeberechnungstool. 

Antragsfrist für Netz- und Speicherförderung und Corona-bedingte Verzögerungen

Die Anträge für die Wärme-/Kälte-Netz- und -Speicherförderung nach dem KWKG sind bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres zu stellen (§ 20 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 4 KWKG). Das BAFA gewährt wegen Corona-bedingter Verzögerungen gem. § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Netz- bzw. Speicherbetreiber an der rechtzeitigen Antragsstellung verhindert ist. Hintergrund ist, dass es wegen der Corona-Pandemie zu erheblichen Unterbrechungen oder Verzögerungen der Arbeitsabläufe gekommen ist. Das betrifft vor allem die Erstellung der Prüfungsvermerke nach § 30 Abs. 1 Nr. und 4 KWKG. So waren bzw. sind die Wirtschaftsprüfer aufgrund der Einschränkungen häufig daran gehindert, die erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich folgende Verfahrensweise, wenn es nicht möglich ist, die Zulassungsunterlagen vollständig bis zum 1. Juli 2020 zu erstellen: Auf jeden Fall sollte der Zulassungsantrag als solcher bis zum 1. Juli 2020 beim BAFA gestellt werden. Dieser Antrag sollte um eine formlose Erklärung ergänzt werden, das und warum die Frist zur vollständigen Einreichung der Unterlagen nicht eingehalten werden kann. Das BAFA geht davon aus, dass es den Antragstellern trotz der Corona-bedingten Einschränkungen möglich ist, zumindest den Antrag fristgerecht zu stellen. 

Die Übersendung der noch ausstehenden Unterlagen - vor allem die Wirtschaftsprüfervermerke - kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Sie müssen allerdings spätestens zwei Wochen, nachdem sie den Antragsteller vorliegen, beim BAFA eingereicht werden.

Harald Rapp, Dr. Norman Fricke, Dr. Jens Kühne, AGFW

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