Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft treten. Die Änderung des Stromsteuergesetzes führt in erster Linie zu weitreichenden Neuerungen in der Besteuerung des dezentral erzeugten Stroms

Zum 1. Juli 2019 sollen die vom Bundestag im April 2019 beschlossenen Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft treten. Die Änderung des Stromsteuergesetzes führt in erster Linie zu weitreichenden Neuerungen in der Besteuerung des dezentral erzeugten Stroms (Bildquelle: BASF SE)

Änderungen im Stromsteuerrecht

Die Änderung des Stromsteuergesetzes führt in erster Linie zu weitreichenden Neuerungen in der Besteuerung des dezentral erzeugten Stroms, vor allem die Steuerbefreiungen des § 9 Abs. 1 StromStG wurden unter dem Einfluss des europäischen Beihilferechts neu gefasst. Die Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (alte Fassung) wurde völlig überarbeitet.

Strom, der in großen Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von über 2 MW erzeugt und am Ort der Erzeugung verbraucht wird, ist künftig steuerfrei. Es kommt somit nicht mehr auf die Einspeisung und Entnahme aus einem sogenannten »grünen Netz« an. Dies erscheint nachvollziehbar, da die aktuelle Steuerbefreiung für Grünstrom in der Praxis in der überwiegenden Zahl der Fälle aufgrund der restriktiven Auslegung der Verwaltung des Merkmals der Ausschließlichkeit scheiterte.

Für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ist die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG bis dato dann relevant, wenn die Leistung der Anlage mehr als 2 MW beträgt und erneuerbare Energieträger als Grundlage herangezogen worden sind. Hier kam es zuletzt zu einer sehr restriktiven Interpretation der Vorschrift, da die Zollverwaltung aktuell die durch den Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24. Februar 2016 (Az. VII R 7/15) aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Begriffs Netz im Sinne der vorgenannten Vorschrift heranzieht. Aufgrund dessen, ist die Stromsteuerfreiheit von zum Beispiel im Rahmen der Deponie-, Klär- oder Biogasverstromung erzeugten Strommengen bei Überschreiten der genannten Anlagengröße bis zur Gesetzesänderung als äußerst fraglich anzusehen.

Ebenfalls neu ist der Leistungsschwellenwert von 2 MW, sodass von dieser Befreiungsnorm keine Kleinanlagen mehr umfasst sind.

Im Rahmen der Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung sind zur Verringerung des administrativen Aufwands für bestimmte Stromerzeugungsanlagen Pauschalen festgelegt worden, mit denen die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG-E nach Wahl des Antragstellers als abgegolten angesehen werden kann. Antragstellende Unternehmen sollten prüfen, ob sie durch die Inanspruchnahme der Pauschalen im Vergleich zu der bisherigen Ermittlungsmethode der Strommengen besser gestellt sind oder nicht.

Bei Kleinanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG-E beschränkt sich die Steuerbefreiung nun auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird. Die weiteren Voraussetzungen sind unverändert. Um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, ist nun grundsätzlich eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich, was vielfach den Aufwand im Vergleich zur alten Rechtslage erhöht. Im Fall von Kleinstanlagen soll die Erlaubnis zur Verringerung des Aufwands als allgemein erteilt gelten. Außerdem werden künftig einige Anlagen nicht mehr von der Steuerbefreiung profitieren, zum Beispiel nicht-hocheffiziente KWK-Anlagen sowie andere stromerzeugende Anlagen wie Motorenprüfstände.

Der neu ins Gesetz eingefügte § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG-E regelt die Insellösung. Strom ist demnach steuerbefreit, wenn er aus kleinen Erzeugungsanlagen stammt (bis 2 MW), am Ort der Erzeugung verwendet wird und die Anlage nicht an das öffentliche Netz angeschlossen ist. Dies ist im Grunde ein Auffangtatbestand für konventionelle, nicht-hocheffiziente Anlagen. Darüber hinaus sind die Regelungen der Stromsteuer für Batteriespeicher angepasst worden. Seit dem Jahr 2018 können stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teil des Versorgungsnetzes gelten. Dadurch ist grundsätzlich eine Stromsteuerentlastung der eingespeisten Strommengen möglich. Bisher ist für diese Anerkennung allerdings ein Antragsverfahren erforderlich. Nun wurde eine Vereinfachung in Form einer Fiktion ins Gesetz aufgenommen, sodass der Batteriespeicher ohne Antragstellung als Teil des Versorgungsnetzes gilt. Dies stellt eine wesentliche Verfahrensvereinfachung dar.

Änderungen im Energiesteuerrecht

Zudem werden durch das Gesetz verschiedene Änderungen im Energiesteuerrecht erfolgen. Am relevantesten sind die vorgesehenen Vereinfachungsregelungen im Rahmen der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung. Nach neuer Rechtslage führen im Bereich des Transports energiesteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (mithilfe des EMCS-Verfahrens), vor allem bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen, lediglich geringfügige Verfahrensabweichungen nicht mehr zu einer finalen Steuerbelastung. Angepasst wurden hierzu vor allem die §§ 8 und 14 EnergieStG-E. Vielmehr werden durch diese Gesetzesänderungen weitere Möglichkeiten der Steuerentlastung oder -erstattung geschaffen. Diese Vereinfachungen sind aufgrund der in der Praxis oft auftretenden Unregelmäßigkeiten im EMCS-Verfahren eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen.

Nach § 53 EnergieStG (in der aktuellen Fassung) ist eine Energiesteuerentlastung möglich, sofern Energieerzeugnisse in ortsfesten Anlagen von mehr als 2 MW elektrischer Leistung eingesetzt worden sind.

Es ist beabsichtigt, einen neuen § 53 Abs. 1a EnergieStG-E einzufügen, wonach die Energiesteuerentlastung nur noch dann zu gewähren ist, wenn der in der Anlage erzeugte Strom nicht nach § 9 StromStG von der Stromsteuer befreit ist.

Weitere Änderungen

 Der § 10a StromStG-E sieht einen Datenaustausch zwischen Hauptzollämtern, Übertragungsnetzbetreibern, Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Zwecke des EEG, KWK-G und des EnWG vor. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass dadurch mögliche Abweichungen zwischen der stromsteuerlichen Behandlung und derjenigen für Zwecke der EEG-Umlage offensichtlich werden und Rückfragen der Behörden zu erwarten sind.

Positiv zu bewerten ist die Erleichterung bei den Melde- und Anzeigeverpflichtungen (Transparenzmeldungen nach der EnSTransV) für die Empfänger von strom- und energiesteuerlichen Beihilfen. Das gilt beispielsweise für Steuerentlastungen im produzierenden Gewerbe. Bisher war eine Befreiung von diesen Verpflichtungen lediglich auf Antrag möglich. Nach neuem Recht besteht eine Anzeige- oder Erklärungspflicht nur dann, sofern die gewährte Beihilfe mindestens 200 000 € je Entlastungstatbestand im Jahr beträgt. Unternehmen sollten prüfen, ob hier – gegebenenfalls für einzelne Begünstigungen – die Meldepflicht entfällt. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Meldung auf amtlichem Vordruck durch eine elektronische Datenübermittlung ersetzt wurde. Bereits seit Anfang 2019 ist das Onlineportal der Zollverwaltung zu nutzen.


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Lukas Bien (lukas.bien@pkf-fasselt.de) und Steve Gorges (steve.gorges@pkf-fasselt.de)

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