Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber zum Regelarbeitsmarkt genehmigt.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber zum Regelarbeitsmarkt genehmigt (Bild: Amprion)

Durch künftig getrennte Märkte für Regelleistung und ­Regelarbeit wird Wettbewerb gefördert. War bisher eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, kann nun Regelarbeit von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden und zwar – im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign – unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt.

Regelleistungsmarkt als »Versicherungsprodukt«

Dem Regelleistungsmarkt kommt in Zukunft eine geänderte Funktion zu. Dort bezuschlagte Gebote dienen als "Versicherungsprodukt". Sie stellen sicher, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt.

Die zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Gebote werden von den Übertragungsnetzbetreibern zur weiteren Vermarktung freigegeben. Ziel der Freigabe ist es, die Liquidität des Intraday-Markts zu erhöhen. Als spätester Starttermin für den Regelarbeitsmarkt ist der 1. Juni 2020 vorgesehen. Die Entscheidung in dem Verfahren BK6-18-004-RAM ist auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht.

Bis zur Einführung des Regelarbeitsmarkts werden die Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert, übergangsweise eine technische Preisgrenze als Gebotsobergrenze in den Auktionen für Sekundärregelleistung und Minutenreserve in Höhe von 9 999 €/MWh einzuführen. Sie schützt Bilanzkreisverantwortliche vor unbilligen wirtschaftlichen Härten, die andernfalls bei bereits geringen Prognoseungenauigkeiten anfallen könnten.

Anlass ist das niedrige Wettbewerbsniveau in den Regel­energiemärkten nach der ­gerichtlich angeordneten Rückkehr zum Leistungspreisverfahren. Mit der Umstellung ist das Risiko von Abrufen extrem hoher Arbeitspreisgebote zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund halten es das Bundeswirtschaftsministerium ebenso wie die BNetzA für folgerichtig, jene technische Preisgrenze temporär wiedereinzusetzen, die bereits 2018 bis zum Mischpreisverfahren in Kraft war. Zudem wird damit eine Empfehlung der Monopolkommission umgesetzt. Im jüngsten Sektorgutachten Energie hatte sie sich umfassend mit den Regelenergiemärkten beschäftigt. Technische Preisgrenzen sind ein Mittel, um die Auswirkungen von Wettbewerbsdefiziten übergangsweise abzumildern. Damit wird die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems sichergestellt, das zentral für das deutsche Stromsystem und sein hohes Maß an Versorgungssicherheit ist.

np-Redaktion

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