Windanlage

(Quelle: EdWhiteImages, pixabay)

Dadurch soll das Ungleichgewicht ausgeglichen werden, dass an unterschiedlichen Standorten sehr unterschiedliche Erträge erzielt werden. Wie lange die Anfangsvergütung weiter gezahlt wird, hängt von der Abweichung vor Ort zu der typenspezifischen Leistungskennzahl des jeweiligen Windenergieanlagenmodells, dem sogenannten Referenzertrag, ab. Die erhöhte Anfangsvergütung kann für bis zu 15 Folgejahre – und damit in Summe für maximal 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme – in Anspruch genommen werden. „Wer Anfang 2015 eine Windenergieanlage in Betrieb genommen hat, sollte rasch aktiv werden“, rät Christian Schmidt von Sterr-Kölln & Partner. Ein Verzicht auf das Referenzertragsverfahren kann mehrere Millionen Euro Minderertrag zur Folge haben und die Anlage unwirtschaftlich machen.

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 haben die ersten Anlagenbetreiber nun das Verfahren nach neuem Reglement abgeschlossen. Der Anspruch auf Zahlung der verlängerten erhöhten Anfangsvergütung ist in § 49 Abs. 2 EEG 2014 geregelt; bei jüngeren Anlagen auch im zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen EEG unter der Berücksichtigung von Übergangsregelungen. Die Regelung besagt, dass der Zeitraum der Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung von 8,9 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) auf Basis des Vergleichs zwischen dem Referenzertrag und dem tatsächlichen Ertrag der Anlage ermittelt wird. Anhand der Unterschreitung wird die Anzahl der Monate der erhöhten Anfangsvergütung ermittelt. Ab dem Zeitpunkt, an dem kein Anspruch mehr besteht, erhält der Anlagenbetreiber über die restliche Laufzeit nur noch die Grundvergütung von 4,95 ct/kWh – das sind 50 % weniger.

Ohne Antrag nur die niedrige Grundvergütung

Folgendes Beispiel zeigt, was es bedeuten würde, ohne verlängerte Anfangsvergütung auskommen zu müssen: Bei einem exemplarischen Windpark mit fünf Windenergieanlagen à 3,2 Megawatt Nennleistung und einem Ertrag von 62 % des Referenzwertes an einem durchschnittlichen Standort in Süddeutschland würden über die folgenden 15 Jahre kumuliert knapp 10 Mio. € weniger Vergütung gezahlt werden.

Konkret sind folgende Schritte zu beachten, um die Verlängerung zu erhalten. „Kurz vor Ablauf der fünf Jahre ist das Referenzertragsverfahren einzuleiten, im Regelfall wird der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber dazu auffordern“, sagt Schmidt. „Für das Verfahren ist es notwendig, einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Der Wirtschaftsprüfer erstellt ein Ertragstestat und ein Anlagenzertifikat und holt den Referenzertragswert der Anlage von der Fördergesellschaft Windenergie in Kiel ein. Die drei Dokumente werden an den Netzbetreiber weitergeleitet, der für den ermittelten Zeitraum die erhöhte Anfangsvergütung gewährt.“

Folgende Unterlagen erforderlich

Zusätzlich zu Informationen zur Betreibergesellschaft und Windparkzugehörigkeit muss der Anlagenbetreiber dem Wirtschaftsprüfer zu jeder Anlage folgende Unterlagen zukommen lassen: Die Genehmigung der Windenergieanlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG), die Inbetriebnahme-Protokolle, Standortkarten und Grundbucheinträge, alle monatlichen Abrechnungen des Netzbetreibers sowie Informationen zu temporären Leistungsreduzierungen, insbesondere solche, die aus dem Einspeisemanagement des Netzbetreibers resultieren (§ 14 EEG 2014). 

Gemäß den Regelungen des Marktstammdatenregisters nach §3 Abs. 2 MaStRV müssen Anlagenbesitzer die Anlagendaten – dazu zählt auch die Verlängerung der erhöhten Anfangsvergütung - in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen ab Mitteilung durch den Netzbetreiber. 

Wie aufwändig ein Verfahren für den Betreiber ist, hängt von vielen Faktoren ab. Professionelle Investoren und deren Betreiber werden in der Regel einen versierten und routinierten Wirtschaftsprüfer haben. Kleinere Betreiber, die kein großes Portfolio betreuen, müssen sich einen geeigneten Wirtschaftsprüfer suchen. Oft ist in diesen Fällen die Anbahnung solcher Verfahren durch ineffiziente Kommunikation mit hohem Aufwand verbunden.

Auch für EEG-2017-Anlagen

Auch in den nächsten Jahren wird bei Anlagen, die unter das EEG 2017 fallen, eine Zertifizierung des Standortertrags nach § 46 beziehungsweise § 36h notwendig sein. Anlagen, deren Vergütung in der Ausschreibung ermittelt wurde, müssen nach fünf, zehn und 15 Jahren hinsichtlich ihres Ertrags überprüft werden. Bei Abweichung des daraus resultierenden Gütefaktors des Standortes um mehr als zwei Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor wird die Vergütung nachträglich angepasst.

Das Verfahren für Anlagen, deren Vergütung in der Ausschreibung ermittelt wurde, kann künftig nur noch von Unternehmen durchgeführt werden, die nach DIN EN ISO IEC 17025 akkreditiert sind – dem werden sich auch die in der Energiebranche etablierten Wirtschaftsprüfer nicht entziehen können. Dadurch wird es in den folgenden Jahren zu einer Verschiebung der Anbieter kommen - hin zu spezialisierten Zertifizierungsunternehmen.

Durch das sich regelmäßig ändernde EEG ist es für einen Laien nicht einfach, den Überblick darüber zu behalten, welche Regelung und welches Verfahren gerade anzuwenden ist. „Oft werden Referenzertragsverfahren daher in letzter Minute initiiert“, weiß Christian Schmidt aus eigener Erfahrung. „Sich frühzeitig um die reibungslose Durchführung des Referenzertragsverfahrens zu kümmern, spart Geld und Nerven.“ Eine erste Orientierung ermöglicht unten stehende Tabelle. Mit einem professionellen Dienstleister ist das Referenzertragsverfahren sogar im Handumdrehen gemeistert.

 

 

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