Solar

(Quelle: analogicus, pixabay)

Ein Wechselrichter muss nicht installiert sein und auch noch keine Einspeisung ins Netz erfolgen. Damit bekommen in den letzten Tagen des Juni noch einige Anlagenbetreiber die Chance, ihre Anlage vor dem 1. Juli in Betrieb zu nehmen. Eine Vergütung erhalten Sie natürlich erst dann, wenn die Anlage angemeldet ist und eine Netzeinspeisung bzw. ein Eigenverbrauch stattfindet. Der Hinweis ist insofern wichtig, als derzeit nicht klar ist, ob es überhaupt beim 1. Juli als Stichtag für die Vergütungsabsenkung bleibt: Dies und anderes ist am 5. Juli Gegenstand neuer Beratungen im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.

Zum Hintergrund ein Auszug aus dem Hinweis der Clearingstelle EEG:

  1. Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 in Betrieb gesetzt, sobald in ihr (…) erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung kann durch das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne, das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-Einrichtung stattfinden.
  2. Das bloße Anliegen einer elektrischen Spannung an den Anschlussklemmen der Anlage – z. B. aufgrund der Einwirkung von Sonnenenergie auf die Module – reicht zur Inbetriebnahme nicht aus.
  3. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.
  4. Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergieim Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 sind der Anschluss eines Wechselrichters, die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss, die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung, die Verlegung des Netzanschlusses oder von Anschlussleitungen, der Anschluss bzw. der Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen oder die Einspeisung des in dem Modul erzeugten Stroms in ein Stromnetz.
     

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