FG Köln zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe - Seite 2

20 Gegen die für den Zeitraum 2013 vorgenommene Festsetzung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch. Mit ihm beantragte sie, diese Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auf null Euro herabzusetzen. Da die Kapitalertragsteuer für die vGA der Sparte Strom nach Auffassung des Beklagten erst im Jahr 2013 entstanden sei, handle es sich um eine Verwendung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos, das zum 31. Dezember 2012 mit … € festgestellt worden sei. Der ausschüttbare Gewinn habe null Euro betragen. Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 28. Januar 2014 eine entsprechende Steuerbescheinigung über die Verwendung des Einlagekontos überlassen.

21 Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos komme nicht in Betracht, weil die erst im Jahr 2013 erstellte Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der ersten Bekanntgabe der Feststellungsbescheide im Sinne des § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – auf den 31. Dezember 2007 bis 2009 nicht vorgelegen habe. Dies führe nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zur gesetzlich festgeschriebenen Einlagekontoverwendung von null Euro.

22 Die Feststellungen gemäß § 27 Abs. 2 KStG seien wie folgt durchgeführt worden:

23 (Tabelle unten)

  31.12.2006 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2012
Erstmalige
Feststellung

15.08.2011

10.11.2008

21.12.2010

11.06.2012

21.05.2014
Letzter
Bescheid

07.01.2014

04.02.2014

04.02.2014

12.02.2014
 
Einlagekonto … € … € … € … € … €
Ausschüttbarer Gewinn

24 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, die Kapitalertragsteuer auf vGA im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstehe gemäß § 44 Abs. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Danach sei die Kapitalertragsteuer auch für das Jahr 2007 frühestens im Jahr 2008 entstanden, so dass der seit diesem Jahr geltende Steuersatz von 15 % zur Anwendung komme.

25 Im Streitfall sei darüber hinaus das BMF-Schreiben zu berücksichtigen, was dazu führe, dass erst nach Vorlage der Bilanz 2012 habe festgestellt werden können, ob die Konzessionszahlungen 2007 als vGA zu qualifizieren seien.

26 Weiterhin müsse beachtet werden, dass anders als bei der Körperschaftsteuer, bei der sämtliche innerhalb eines Veranlagungszeitraums bezogene Einkünfte erfasst würden, der Kapitalertragsteuer nur einzelne Einkünfte unterworfen seien. Daher sei die Anmeldung der Kapitalertragsteuer ebenso wie die Nachforderung durch einen Bescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung – AO – sachverhalts- und nicht zeitraumbezogen ausgestaltet. Demnach bestehe auch keine Verbindung zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer und den Regelungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 5 KStG.

27 Abs. 2 und 5 KStG. 27 Die vGA seien in den Wirtschaftsjahren 2007 bis 2009 abgeflossen. Die Nachforderung der auf die vGA entfallenden Kapitalertragsteuer für 2013 habe für die Frage des Abflusszeitpunktes keine Bedeutung. Für die festgestellten vGA lägen die Voraussetzungen zur Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht vor, weil bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG nicht erteilt worden sei und damit der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit null Euro bescheinigt gelte (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Die erstmaligen Feststellungen gemäß § 27 Abs. 2 KStG für die Jahre 2007 bis 2009 seien spätestens im Juni 2012 erfolgt, die Steuerbescheinigung sei aber erst im Jahr 2013 ausgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (Blatt 17 bis 24 d. A.) Bezug genommen.

28 Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am Montag, dem 4. Mai 2015, fristgerecht erhobenen Klage. Ausgehend von dem unstreitigen äußeren Sachverhalt vertrat sie zunächst die Auffassung, aus dem Zufluss der vGA im Jahr 2013 folge, dass auch die Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG im Jahr 2013 erfolgt sei. Der Abfluss bei ihr, der Klägerin, und der Zufluss bei der Stadt K erfolgten als ein Lebenssachverhalt zu einem identischen Zeitpunkt. Die Leistung sei daher im Jahr 2013 aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt.

29 Eine vGA sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ein der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegender Kapitalertrag, soweit keine Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG vorliege. Dabei entstehe die Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflössen.

30 Ausgehend von der Auffassung des Beklagten, wonach das für die Annahme einer vGA erforderliche Tatbestandsmerkmal der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt werde, zu dem festgestellt werden könne, dass der Mindesthandelsbilanzgewinn nicht erreicht worden sei, könne die Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Voraussetzung festgestellt werde. Dieser Zeitpunkt liege im Jahr 2013. Dies werde durch eine im Laufe des Klageverfahrens vorgelegte Stellungnahme des Prüfungsfinanzamtes letztlich bestätigt, da das Prüfungsfinanzamt davon ausgehe, der die Kapitalertragsteuer auslösende Sachverhalt sei mit Feststellung des Jahresabschlusses 2012 im Jahr 2013 bewirkt worden. Anhaltspunkte für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses fehlten.

31 Der Auffassung des Beklagten, der Abfluss der vGA durch die Konzessionszahlungen in den Jahren 2007 bis 2009 sei jeweils in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen, der für die Kapitalertragsteuer maßgebliche Zufluss aber erst in 2013 erfolgt, sei nicht zu folgen. Bei Abfluss der Konzessionsabgaben habe keine Vorteilsgewährung festgestellt werden können. Daher sei auch keine Leistung abgeflossen. Vielmehr sei in den Jahren 2007 bis 2009 eine schuldrechtliche Verpflichtung beglichen worden und erst nach Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren sei im Jahr 2013 eine vGA und damit eine Leistung im Sinne des § 27 KStG gegeben gewesen. Insoweit hingen Zufluss- und Abflusszeitpunkt der vGA zusammen. Folgerichtig sei für die Entscheidung, ob es sich um eine Leistung aus dem Einlagekonto handele, die Feststellung gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 2012 maßgeblich.

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