Grafik zum Thema: Finanz- und Abgaberecht: Sachleistungsrückstellungen bei stillgelegten Deponien

(Quelle: Pixabay)

Finanzgericht Münster, 13 K 1042/17 K,G

Datum: 13.02.2019 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen:13 K 1042/17 K,G ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0213.13K1042.1 7K.G.00

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 21.2.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010, die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002 vom 3.3.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2010, die Körperschaftsteuerbescheide für 2001, 2002 und 2005, der Gewerbesteuermessbescheid für 2005, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004, jeweils vom 21.3.2014, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der geänderten Festsetzungen und Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 25.2.2015 tragen die Klägerin zu 15 v.H. und der Beklagte zu 85 v.H., die danach entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1
Tatbestand:

2
Streitig ist die Höhe von Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen zu den Bilanzstichtagen 31.12.2001, 2002, 2004 und 2005.

3
Die Klägerin ist eine ... GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Erfüllung von Aufgaben besteht, die die entsorgungspflichtigen Körperschaften des Kreises Z und des Abfallwirtschaftsverbandes des Kreises Z nach den Abfallgesetzen zu erbringen haben. Die Klägerin verfügt über ein Stammkapital von ... €. Gesellschafter der Klägerin sind der Kreis Z und 16 im Kreis Z ansässige Kommunen (insgesamt 17 Gesellschafter mit Anteilen zwischen 1,85 % und 18,4 %).

4
Die Klägerin unterhielt u.a. drei Deponien (Deponie A, Deponie B und Deponie C).

5
Die Deponie A wurde ... bis zum 31.12.1985 zur Verfüllung von Abfällen genutzt. Zum Ende des Jahres 1985 wurde sie stillgelegt; seitdem werden von der Klägerin in Bezug auf diese Deponie Nachsorgemaßnahmen durchgeführt.

6
Die ... Deponie B wurde bis zum 31.12.1999 zur Ablagerung von Abfällen genutzt. Mit dem Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung sollte nach den zu den Bilanzstichtagen 31.12.2001 bis 2005 bekannten Planungen bei dieser Deponie am 1.1.2009 begonnen werden.

7
Auf der Deponie C wurden seit ... Abfälle abgelagert. Nach den ursprünglichen, an den Bilanzstichtagen 31.12.2001 und 2002 bekannten Planungen der Klägerin sollten bis zum 30.6.2015 Ablagerungen vorgenommen und ab dem 1.1.2024 eine endgültige Oberflächenabdichtung auf der Deponie aufgebracht werden. Aufgrund veränderter, zu den Bilanzstichtagen 31.12.2003 und 2004 bekannter Planungen sollten letztmalig bis zum 30.6.2005 Ablagerungen auf der Deponie vorgenommen werden (...); die endgültige Oberflächenabdichtung der Deponie sollte ab dem 1.1.2017 aufgebracht werden.

8
Zu den drei Deponien bestanden folgende rechtliche Grundlagen: 9 Für die Deponie A setzte der Regierungspräsident X mit Bescheid vom 10.5.1973 aufgrund der §§ 2,

9
Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7.6.1972 i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG) Bedingungen, Auflagen und Befristungen fest. Der Bescheid enthielt unter Nr. 11 bis Nr. 13 Regelungen zur Erfassung und Abführung des auf dem verfüllten und mit bindigem Boden abgedeckten Deponiegeländes anfallenden Niederschlagswassers sowie des Oberflächen- und Sicherwassers, wobei Einzelheiten mit dem Wasserwirtschaftsamt in K, der unteren Wasserbehörde und dem Kreis Z abzustimmen waren. Zudem waren nach Nr. 14 des Bescheides die A und das Sickerwasser im April und Oktober eines jeden Jahres durch das Hydrologisch-bakteriologische Institut L oder durch ein anderes öffentliches Institut untersuchen zu lassen. Unter Nr. 19 war geregelt:

10
»Verfüllte Abschnitte der Deponie sind umgehend mit bindigem Boden abzudecken und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu bepflanzen.«

Lesen Sie das gesamte Urteil und die Anmerkungen von Torsten Stockem (Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg) im E-Magazin.

Zum E-Magazin Jahresabo bestellen

StE-Redaktion

Ähnliche Beiträge