Beschlossen im Frühjahr 2019: Die Neuregelung des Gesetzes zur Stromsteuerbefreiung und Änderung energiesteuerlicher Vorschriften

(Quelle: Pixabay)

Das Gesetz soll nun planmäßig zum 1. Juli 2019, jedoch erst nach der erforderlichen beihilferechtlichen Anzeige bei der europäischen Kommission, in Kraft treten1.

Das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften war ausweislich der Gesetzesbegründung4 notwendig, um einen Einklang der deutschen Regelungen mit dem Beihilferecht der Europäischen Union herzustellen2. Entsprechende Vorgaben der europäischen Kommission sollen mit diesem Gesetz umgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (im Folgenden: StromStG), die als staatliche Beihilfen gewertet werden, auch zukünftig gewährt werden können.

Entsprechend der Hauptzielrichtung des Gesetzes stellt die Neufassung der Steuerbefreiungen des § 9 StromStG einen Schwerpunkt des beschlossenen Änderungsgesetzes dar. Daneben wurden jedoch einige weitere Änderungen umgesetzt, auf die im Nachfolgenden ebenfalls kurz eingegangen werden soll.

1. Änderung der Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG

Der sicherlich wesentliche Teil der Gesetzesänderung behandelt die Stromsteuerbefreiungen, die bereits in der Vergangenheit in § 9 StromStG geregelt waren. Hier hat der Gesetzgeber für den Bereich der Eigenerzeugung von Strom in dezentralen Anlagen einige wichtige Änderungen vorgenommen und, obwohl die Grundstruktur der gesetzlichen Regelungen beibehalten wird, neue Regelungen geschaffen, die die Beteiligten zwingen, sich mit der Gesetzesänderung auseinanderzusetzen.

a) Neuregelung von Abs. 1 Nr. 1: Steuerbefreiung für »Grünstrom«

Die bisherige Steuerbefreiung für Strom in einem sogenannten »grünen Netz« wurde grundlegend neu geordnet. Die Neufassung von Nr. 1 gewährt zukünftig eine Steuerbefreiung für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch durch den Betreiber der Anlage entnommen wurde. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Formulierung an den Regelungen des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG) zur sogenannten »Eigenversorgung « orientiert.

Als Ort der Erzeugung ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung4 das Gebäude, das Grundstück oder das Flurstück zu verstehen, auf dem sich die betreffende Erzeugungsanlage befindet. Bei einem zusammenhängenden Gebiet können auch mehrere Gebäude, Grundstücke oder Flurstücke zusammen als Ort der Erzeugung betrachtet werden.

Der gesetzlich begünstigte Selbstverbrauch setzt eine Personenidentität von Betreiber der Anlage und Nutzer (Verwender/ Entnehmer) des Stroms voraus. Dies kann sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person sein. Vom Selbstverbrauch soll so zum Beispiel auch der Stromverbrauch der Familie umfasst sein, nicht jedoch der von Mietern oder Pächtern5. Unschädlich ist ausweislich der Gesetzesbegründung hingegen die nur zeitweise Entnahme von Strom, wenn diese unentgeltlich erfolgt und lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, wie dies regelmäßig im Fall von Gästen, Reinigungspersonal, Sicherheitsdienstleistern sowie Handwerkern der Fall ist.

Ein neuer Absatz 1a stellt in Ergänzung zu den Vorgaben über den Selbstverbrauch klar, dass keine Steuerbefreiung gewährt wird, wenn der erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Diese Ausschlussregelung umfasst ausdrücklich auch die nur kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung.

Im Vergleich zur »Altregelung« ergibt sich insofern ein klarer Nachteil, als nur noch der Selbstverbrauch aus Anlagen größer 2 MWel begünstigt ist, und dies auch nur am Ort der Erzeugung. In der Vergangenheit war es möglich, den gesamten Stromverbrauch in einem »grünen Netz« stromsteuerfrei zu stellen.

Auf der anderen Seite ist die Neuregelung positiv zu bewerten, wenn man den Blickwinkel der Betreiber von größeren Stromerzeugungsanlagen einnimmt, die bereits in der Vergangenheit mit erneuerbaren Energieträgern Strom erzeugten. Diese – z.B. Abwasserunternehmen – können nun für die so erzeugten Strommengen eine Stromsteuerbefreiung an ihren Klärwerk-Standorten geltend machen.

b) Der neue § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG: Stromerzeugung in »Kleinanlagen«

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*BT-Drucks. 19/8037, in der Fassung der BR-Drucks. 185/19.
1 Art. 7 des Gesetzes (im Folgenden: d.G.)
2 BT-Drucks. 19/8037, S. 20.

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Jan Steinkemper, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf; Rechtsanwalt Bernd Kalker, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf

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