Bild zum Thema: Steuerlicher Querverbund - Rechtsübergreifend gestalten und absichern

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I. Einleitung

Der steuerliche Querverbund, gekennzeichnet durch die Zusammenfassung zweier oder mehrerer Betriebe gewerblicher Art (BgA) derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts (auch über Kapitalgesellschaftsstrukturen gestaltbar) wirft in der Praxis in vielerlei Hinsicht rechtliche Fragen auf. Neben der steuerlichen Anerkennung der Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten eines BgA mit den Gewinnen eines anderen BgA (typischerweise in sogenannten verlustträchtigen Bäderfällen mit Hilfe des Betriebs eines Blockheizkraftwerks und dem Energieversorgungs-BgA) stellen sich weitere steuerliche Themenstellungen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Daneben ergeben sich beihilferechtliche Fragestellungen angesichts des potenziellen Wettbewerbs mit Privatunternehmen. Zudem ist ggf. auch das Vergaberecht durch den Austausch von Leistungen innerhalb der Beteiligungsstrukturen der öffentlichen Hand betroffen. Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt führt in diesem Sinne exemplarisch vor Augen, wie die kommunale Praxis mit entsprechend gelagerten Problemkonstellationen konfrontiert werden kann und mögliche Lösungsansätze Anwendung finden können.

II. Ausgangssachverhalt und Darstellung der Risikofelder

Die Stadt X beabsichtigt, die Wärme- und Stromversorgung eines bislang von ihrer Tochtergesellschaft B GmbH geführten Freizeitbades, welches ebenfalls im Eigentum der Stadt X steht, neu auszurichten. Dies soll über ein von der ihrer Tochtergesellschaft A GmbH errichtetes Blockheizkraftwerk erfolgen. Kommunalwirtschaftliche Aktivitäten sollen künftig zudem generell unter der Leitung der Tochtergesellschaft A GmbH konzentriert und die Beteiligung der Stadt X an der B GmbH in die A GmbH eingelegt werden. Der Unternehmensgegenstand der A GmbH, welche bislang nur im Energieversorgungsbereich tätig ist, soll dazu um den Betrieb des Bades erweitert und der A GmbH über einen Pachtvertrag die Betreiberstellung hinsichtlich des Bades übertragen werden. Die B GmbH soll wiederum von der A GmbH mit der Betriebsführung des Bades beauftragt werden. Ertragsteuerlich soll ein sog. steuerlicher Querverbund zwischen der Bad- und der Energieversorgungssparte der A GmbH begründet werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewinne aus der Versorgungssparte der A GmbH in einzelnen Jahren nicht ausreichen, um die Verluste des Bades zu decken, wird die Stadt X gegenüber der A GmbH eine einseitige Teilverlustübernahme erklären und ein negatives Ergebnis des Bades ausgleichen, wenn ein solches nach Verrechnung mit der Versorgungssparte bei der A GmbH verbleiben sollte. Die Zahlungszusage der Stadt soll an keinerlei Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Positive Ergebnisse der A GmbH sollen auch nicht dazu führen, dass etwaige in vorangegangenen Geschäftsjahren von der Stadt geleistete Ausgleichszahlungen zurück zu gewähren bzw. auszugleichen sind. Ziel ist es, die A GmbH dauerhaft in die Lage zu versetzen, ihre satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.

Lesen Sie den gesamten Beitrag von Steuerberater Torsten Stockem, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg; Rechtsanwältin Susanne Müller-Kabisch, Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Beihilferecht), Eschborn/Frankfurt a. M.; Rechtsanwältin Dr. Bernhardine Kleinhenz- Jeannot, Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Vergaberecht), Hamburg im E-Magazin.

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StE-Redaktion

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