Bild zu: Beim Breitbandausbau ist steuerlich zu differenzieren

(Bildquelle: Pixabay | AnneVerschraagen)

Lange Zeit wurde eine Ergebnisverrechnung zwischen Versorgung und Telekommunikation unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Telekommunikation um keine Versorgungsaktivität handelt, verneint. Ein Urteil des Reichsfinanzhofes, das eine Zuordnung der Telekommunikation zum Verkehr für möglich hielt, wird aufgrund der politischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Besteuerungspraxis von der Finanzverwaltung nicht beachtet.

Bei den Breitbandaktivitäten ist steuerlich zu differenzieren. Die bloße Verlegung von Leerrohren und die Verpachtung derselben an private Betreiber stellt bei Kommunen nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Verpachtungsbetrieb dar und ist der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Werden Leerrohre einschließlich Glasfaserkabel und sonstiger Infrastruktur verlegt und an private Betreiber verpachtet, so liegt ein Verpachtungsbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 4 KStG vor. Erfolgt ein eigenständiger Betrieb der Glasfaserkabel und sonstiger Infrastruktur, liegt ein Betrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG vor. Weiter ist zu prüfen, inwieweit Sparten im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG zu bilden sind. Die Frage nach der Bildung von Sparten stellt sich immer dann, wenn ein Unternehmen ein Dauerverlustgeschäft im Sinne von § 8 Abs. 7 KStG ausübt. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwieweit Sparten steuerlich zusammengefasst werden können. Der Bundesrat hatte sich für eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit zwischen Breitbandaktivitäten und Versorgung stark gemacht. Eine entsprechende Gesetzesinitiative fand jedoch nicht Eingang in die aktuellen Änderungen des KStG.

Nunmehr deutet sich an, dass die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Verrechnung der Ergebnisse von Energieversorgung und Telekommunikation anerkennt. Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 4 Abs. 6 KStG. Eine Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 KStG scheidet nach Ansicht der Finanzverwaltung zwar aus. Sie rechnet die Telekommunikation nicht zu den Versorgungsaktivitäten im Sinne von § 4 Abs. 3 KStG. Auch kann diese ihrer Ansicht nach nicht unter den Verkehr im Sinne dieser Vorschrift subsummiert werden. Bei Breitbandaktivitäten kann es sich jedoch um einen anderen Versorgungsbetrieb im Sinne der Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl. I 2009, 1303) handeln. Nach Rn. 4 des BMF Schreibens vom 12.11.2009 sind Versorgungstätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 3 KStG gleichartig. Einzelne Stimmen aus der Finanzverwaltung gehen davon aus, dass die Breitbandaktivitäten mit den anderen Versorgungsaktivitäten Sinne des § 4 Abs. 3 KStG gleichartig sind. Damit sind die Ergebnisse aus der Breitbandsparte mit den Ergebnissen der Versorgungssparte nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG zusammenfassbar.

Eine andere Fragestellung ist, inwieweit Breitbandaktivitäten ein Dauerverlustgeschäft im Sinne von § 8 Abs. 7 KStG darstellen können. Eine solche Auffassung ist derzeit nicht oder nur schwer durchsetzbar. Jedenfalls steht die Anerkennung durch die Finanzverwaltung in Frage, da nur eine Privilegierung erfolgt, soweit eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten wird oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören würde. Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt eine andere Auffassung. Allerdings wird sich in der Praxis das Problem, ob Breitbandaktivitäten ein Dauerverlustgeschäft Sinne von § 8 Abs. 7 KStG darstellen, nur selten stellen. In der Regel können Telekom-Aktivitäten nach einer Anlaufphase bei einer Totalbetrachtung gewinnbringend betrieben werden. Auch stellt sich die Frage, inwieweit die Breitbandaktivitäten als Nebentätigkeit (vergleiche Rn. 76 BMF-Schreiben vom 12.11.2009) steuerlich der Versorgungssparte zugerechnet werden können. Maßgeblich ist, dass dieses Geschäftsfeld von untergeordneter Bedeutung ist.

Nähere Erkenntnisse zur Ertragsbesteuerung der Breitband-Aktivitäten von Versorgungsunternehmen mit überwiegend öffentlichen Anteilseignern werden sich voraussichtlich aus dem für nächste Zeit erwarteten BMF-Schreiben ergeben.

Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Erik Ohde, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg

Ähnliche Beiträge