Beitrag zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

(Bildquelle: Pixabay | geralt)

BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018 III C 3 - S 7279/11/10002-10

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. April 2018 - III C 3 - S 7103- a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 13.5 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

»(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.«

2. Abschnitt 13b.12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt: »3Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer.

4 Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 6. 2001, V R 68/00, BStBl 2002 II S. 255).«

b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 5.

3. In Abschnitt 15.3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

»(6) Für Anzahlungen, bei denen erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Leistungsempfänger die Voraussetzungen als Steuerschuldner nach Maßgabe des § 13b UStG erfüllt, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3 Sätze 3 und 4.«

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31. Dezember 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

Anmerkung:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. April 2018 ein BMFSchreiben zur Behandlung von Anzahlungen im Rahmen des Rerverse-Charge-Verfahrens veröffentlicht. Grundsätzlich gilt im Bereich der Steuerentstehung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) S. 4 UStG folgendes: erhält der leistende Unternehmer eine Anzahlung (in voller Höhe oder als Teilbetrag), bevor er die Leistung ausführt, so entsteht insoweit die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde. Der BFH hatte bereits im Jahr 2001 entschieden (BFH vom 21.6.2001, V R 68/00), dass diese Regelung einen selbstständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand enthält. Folglich waren laut BFH-Auffassung im Streitfall von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht wurden, bei der Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd zu berücksichtigen.

Das BMF stellt mit seinem Schreiben vom 18.05.2018 nun klar, dass diese Grundsätze entsprechend auch für das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG gelten. Wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers nicht vorliegen, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Die Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bleibt auch bestehen, wenn später zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Leistungsempfänger die Voraussetzungen als Steuerschuldner erfüllt. Folgerichtig ist auch ein Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung möglich.

Unglücklicherweise bleibt der Anwendungsbereich des Schreibens unklar. Im Titel werden zwar nur Bauleistungen nach § 13b UStG genannt, die Formulierungen zur Ergänzung des UStAE sind aber so allgemein gehalten, dass sie grundsätzlich alle in § 13b UStG gelisteten Tatbestände des Reverse-Charge-Verfahrens betreffen könnten. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie sich die Finanzverwaltung zu dem für die Branche hochrelevanten Reverse-Charge-Verfahren für inländische Strom- und Gaslieferungen positioniert. 

StE-Redaktion

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