Untersuchung der Schallabstrahlung mithilfe einer akustischen Kamera. (Foto: Wölfel)
Aber: Bis ca. 400 m Entfernung sowie in besonderen topografischen Situationen können die berechneten Pegel auch niedriger ausfallen. Gerade diese Situationen führen bei Betroffenen häufig zu Beschwerden, was von dem Interimsverfahren nicht abgefangen wird.
Die Auswirkungen der Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) auf die Genehmigungspraxis wird in absehbarer Zukunft hoch sein. Die Schallausbreitungsberechnung nach dem Interimsverfahren wird in den meisten Bundesländern gefordert werden oder ist bereits wie in Nordrhein-Westfahlen Standard, um die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens aufzuzeigen.
Im Vergleich zum bisher verwendeten Verfahren können sich jedoch höhere oder auch niedrigere Schall-Prognosewerte ergeben. Auch wenn eine pauschale Aussage kaum möglich ist lässt sich doch zeigen, dass die Unterschiede bis zu 4,8 dB(A) betragen können.
Das Interimsverfahren geht auf das Jahr 2011 und eine Überprüfung der Prognosequalität für die Genehmigung von Windenergieanlagen nach dem „Alternativen Verfahren“ der ISO 9613-2 zurück. 2014 zeigte sich nach Messungen an zwei WEA in zehn Nächten in Abständen zwischen 400 m und 1100 m, dass die Untersuchungsergebnisse einen systematischen Fehler durch die Ausbreitungsberechnung nach dem „Alternativen Verfahren“ haben: für Abstände über 700 m liegen die gemessenen Pegel im Mittel 2,5 dB über den prognostizierten Pegeln.