Hintergrund

Berechnung der Schallimmissionen

Die Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zum Thema Schall erarbeitet, die eine Empfehlung für die Erstellung von Schallimmissionsprognosen, Nebenbestimmungen in Genehmigungen sowie Messungen an Windenergieanlagen darstellen.

Vor der Genehmigung von Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe > 50 m wird durch die zuständige Immissionsschutzbehörde auf Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und insbesondere der TA Lärm überprüft, ob die Anforderungen des Immissionsschutzrechts eingehalten werden. Hierfür wird im Allgemeinen zunächst eine Schallimmissionsprognose gemäß TA Lärm erstellt.

Schallausbreitung war ausgelegt für bodennahe Quellen

Die Schallausbreitungsberechnung einer Schallimmissionsprognose für Windenergieanlagen wird gemäß Nr. A 2 der TA Lärm nach der DIN ISO 9613-2 durchgeführt. Die DIN ISO 9613-2 gilt für die Berechnung der Schallausbreitung von bodennahen Quellen, was bei Windenergieanlagen nicht den Gegebenheiten entspricht und in vergangenen Jahren zu Kritik an diesem Berechnungsverfahren geführt hat

Im Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) wird derzeit eine neue Norm zur Schallausbreitungsberechnung erarbeitet, welche auch Vorgehensweisen für die Ausbreitungsberechnung bei hoch liegenden Quellen wie WEA beinhaltet.

Interimsverfahren als Zwischenlösung

Mit der Überarbeitung der LAI Hinweise wurde ein Versuch unternommen, zeitnah auf die Kritik am Berechnungsverfahren zu reagieren und eine Vereinheitlichung für die Schallausbreitungsberechnung bei WEA bis zum Erscheinen neuerer Normen zu erwirken. Hierfür wird in den LAI Hinweisen Bezug auf das sogenannte Interimsverfahren genommen, welches „auf Basis neuerer Erkenntnisse“ (gem. LAI Hinweisen) eine „vorläufige Anpassung des Prognosemodells“ vorsieht. Die LAI-Hinweise beschreiben sowohl die zu verwendenden Eingangsdaten als auch das Berechnungsverfahren selbst. So werden Eingangsgrößen genauer spezifiziert und damit die Berechnungsgrundlage vereinheitlicht. Eine wesentliche Änderung der Rechenparameter mit maßgeblichem Einfluss auf die Ergebnisse ist die im Interimsverfahren vernachlässigte Bodendämpfung (siehe dazu auch Rechenbeispiele).

Die LAI Hinweise im überarbeiteten Entwurf vom 17.03.2016 mit Änderungen der PhysE vom 23.06.2016 im Stand 30.06.2016 wurden im September 2017 der Umweltministerkonferenz (UMK) vorgelegt, unverändert zur Kenntnis genommen und nachfolgend online veröffentlicht.

Auch wenn die LAI-Hinweise keine rechtsverbindlichen Regelungen, sondern eine Empfehlung darstellen, ist davon auszugehen, dass diese Anforderungen in entsprechende Ländervorgaben eingearbeitet werden und damit Grundlage für die meisten Neugenehmigungen werden.

Bislang nicht geklärt ist, ob das Interimsverfahren als „Stand der Technik“ gesehen werden kann, da es als Zwischenlösung entworfen wurde und weitere Anpassungen notwendig werden könnten, sobald zusätzliche Erkenntnisse vorliegen.

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