BFH: Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

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Dies gilt, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. März 2017 3 K 2565/16 aufgehoben.

Die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom 14. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2005 um ... EUR und die Umsatzsteuer 2006 um ... EUR niedriger festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Sachverhalt

I.
1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nahm in den Streitjahren 2005 und 2006 den Vorsteuerabzug gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus 34 Rechnungen der A-GmbH in Anspruch. 26 dieser Rechnungen, die die A-GmbH im Zeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 erteilt hatte, betrafen die Lieferung von PKW unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp und Fahrgestellnummer. Mit einer Ausnahme ergab sich aus diesen Rechnungen auch die Farbe der Lackierung (Rechnungen Nr. 05/328 bis 05/347 und Nr. 05/349 bis 05/354). Zu 24 dieser Rechnungen übersandte die Klägerin später ergänzende Unterlagen. Keine Ergänzung erfolgte zu den Rechnungen Nr. 07/329 vom 24. Februar 2005 und Nr. 05/330 vom 28. Februar 2005.

2 Die A-GmbH erteilte sieben weitere Rechnungen im Zeitraum März bis November 2006. Fünf dieser Rechnungen führten als Leistungsgegenstand »Werbungskosten lt. Absprache« (Rechnungen Nr. 06/357 bis 06/360 und 06/362), eine Rechnung »Aquisitions-Aufwand« (Rechnung Nr. 06/356) sowie eine Rechnung »Überführungs- und Reinigungskosten « (Rechnung Nr. 06/355) auf.

3 Darüber hinaus bezog sich die Rechnung Nr. 05/348 vom 21. November 2005 ohne weitere Angaben auf »Überführungskosten « für einen PKW. Zu diesen insgesamt acht Rechnungen reichte die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren keine ergänzenden Unterlagen ein.

4 Der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug aus diesen 34 Rechnungen wurde im Rahmen einer Außenprüfung beanstandet, da die Rechnungen keine Angabe zur Steuernummer des Leistenden enthielten. Die A-GmbH ergänzte alle Rechnungen während der Außenprüfung um diese Angabe.

5 Im Anschluss an die Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) davon aus, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aufgrund der Berichtigung erst für das Jahr der Berichtigung in 2011 zustehe. Das FA erließ geänderte Steuerfestsetzungen für die beiden Streitjahre, in denen es den Vorsteuerabzug im Umfang der beanstandeten Rechnungen versagte. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6 Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1037 veröffentlichten Urteil der Klage statt. Danach habe die in 2011 erfolgte Ergänzung der Rechnungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen habe, auf die Streitjahre zurückgewirkt. Dem Vorsteuerabzug stehe auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielten und die Angaben zum Leistungsgegenstand mangelhaft seien. Denn die Klägerin habe auf einen gerichtlichen Hinweis vom 19. Dezember 2016 hierzu mit Schriftsatz vom 22. März 2017 diverse weitere Unterlagen beigebracht, so dass diese Mängel behoben worden seien. Dabei komme den in den Streitjahren zu beachtenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) Vorrang vor § 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zu.

7 Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Trotz der Ergänzung der Rechnungen um die Angabe der Steuernummer des Leistenden fehlten zumindest teilweise hinreichende Angaben zur Leistungsbeschreibung. Die Rechnungen enthielten auch keine Angaben zum Leistungszeitpunkt. Das Nachreichen von Unterlagen durch Schriftsatz vom 22. März 2017 habe nicht zu einer Rechnungsberichtigung geführt. Diese Unterlagen bezögen sich zudem nicht auf die Eingangs-, sondern auf die nachgelagerten Ausgangsleistungen der Klägerin. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. Angaben zum bloßen Ende eines Leistungszeitraums genügten nicht. Die sich aus § 31 UStDV ergebenden Erfordernisse seien nicht unionsrechtswidrig.

8 Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Die Geltendmachung von Rechnungsmängeln, die im Rahmen der Außenprüfung nicht beanstandet worden seien, sei rechtsmissbräuchlich. Ihr sei Vertrauensschutz zu gewähren. Die von ihr mit Schriftsatz vom 22. März 2017 vorgelegten ergänzenden Informationen seien zu berücksichtigen. Das FA dürfe sich nicht auf die Prüfung der Rechnung beschränken.

Aus den Gründen

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StE-Redaktion

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