Es gibt nicht nur Änderungen der Mess- und Eichverordnung, sondern es können künftig auch Wärmezähler mit mehreren Zählwerken verwendet werden.

Die Eichfrist von Wärmezählern wie dem Ultraschall-Wärmezähler Multical 603 wird von bisher fünf auf sechs Jahre geändert (Quelle: Kamstrup)

Seit 3. November 2021 gilt die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (Bundesgesetzblatt Nr. 76 vom 02.11.2021 Teil 1 S. 4742). Die wichtigsten Änderungen dieser Verordnung für die Fernwärmebranche betreffen die Eichfrist von Wärme- und Warmwasserzählern (Anlage 7, 5.5.2, Nr. 7.1 und Nr. 7.2) und die Ausnahmen zur Verrechnung von Messwerten (§25, Nr. 7).

Änderung der Eichfrist

Mit der Begründung, die Wirtschaft und die Verbraucher durch die Vereinheitlichung von Eichfristen monetär zu entlasten, wird die Eichfrist von Wärme- und Warmwasserzählern von bisher fünf auf sechs Jahre geändert. Da die Verordnung keine Übergangsfristen festlegt, gilt diese Änderung der Eichfrist für alle Neugeräte, aber auch für alle rechtmäßig in Verkehr befindlichen Geräte ab sofort. Sie gilt nicht für Geräte, deren Eichfrist bereits 2020 abgelaufen ist, die aber durch die Covid-19- Genehmigungen noch nicht ausgetauscht wurden.

Ausnahme für Verrechnung von Messgrößen

Hinsichtlich der Verrechnung von Messgrößen gibt es jetzt Ausnahmen für das Verwenden von Messwerten im Energiebereich. Danach dürfen Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung, die aus Werten errechnet werden, die mit geeichten bzw. konformitätsbewerteten Messgeräten ermittelt wurden, verrechnet werden, sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Da ein gegenteiliger Beweis schwer zu führen sein wird, bleibt also vorläufig alles beim Alten. Sobald es hierfür Regeln des Reglerermittlungsausschusses gibt, lösen diese die Vermutungswirkung aus und § 25 Satz 1 Nummer 7 MessEV ab.

Bonus/Malus-Modelle

Bonus/Malus-Modelle können bei der Abrechnung zum Anreiz einer effizienten Energienutzung eingesetzt werden. Durch das Fehlen zugelassener Zusatzeinrichtungen für Messgeräte gestaltete sich dies bisher recht schwierig. Wärmezähler haben momentan nur ein geeichtes Register, das zur Abrechnung zugelassen ist. Der Wärmeverbrauch konnte nur in Gänze erfasst werden.

In Zukunft wird das anders. Der AGFW hat im Regelermittlungsausschuss erreicht, dass zukünftig in Wärmezählern mehrere Register (Zählwerke) zur Erfassung des Wärmeverbrauchs geeicht und verwendet werden können. Die Aufteilung kann nach Rücklauftemperatur, Temperaturdifferenz oder Leistung erfolgen. Ab sofort können Hersteller bei der PTB einen Zusatz für ihre Baumusterprüfung beantragen und erhalten hierfür eine nationale Zulassung.

Ein Beispiel: Wird vertraglich eine max. Rücklauftemperatur von 50 °C vereinbart, kann zukünftig der Wärmeverbrauch bei Rücklauftemperaturen > 50 °C und ≤ 50 °C getrennt erfasst werden. Beide Verbrauchswerte sind geeicht und es kann nach unterschiedlichen Tarifen abgerechnet werden.

Damit diese Wärmezähler auf dem Markt kommen, ist es wichtig eine entsprechende Nachfrage bei den Herstellern zu generieren. Der AGFW empfiehlt den Fernwärmeversorgungsunternehmen, an die Hersteller heranzutreten und Bedarf anzumelden, denn ohne deren Nachfrage werden die Hersteller selbst keinen Anlass sehen, einen Zulassungsantrag zu stellen.

Ulrike Wagner, AGFW

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