Anwendbarkeit des EuGH-Urteils Boehringer Ingelheim Pharma - Seite 9
Anmerkung
In einem relativ bemerkenswerten Fall, hat der EuGH kurz vor Weihnachten 2017 eine Entgeltminderung bejaht, obwohl der vom Preisnachlass Begünstigte nicht Abnehmer der Waren war. Das deutsche Krankenversicherungssystem ruht auf zwei Säulen – den gesetzlichen und den privaten Krankenversicherungen. Die Lieferung von Arzneimitteln ist bei gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen unterschiedlich geregelt. Pharmahersteller liefern Arzneimittel an Apotheken, welche diese wiederum an ihre Kunden abgeben. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geben die Apotheken die Arzneimittel aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Spitzenverband der Krankenkassen an die einzelne gesetzliche Krankenversicherung ab, welche diese ihren Patienten zur Verfügung stellt. Umsatzsteuerlich kommt eine Lieferung zwischen Apotheker und Krankenkasse zustande. Die Apotheken gewähren den Krankenkassen einen Abschlag auf die Arzneimittelpreise. Die Pharmaunternehmen sind ihrerseits gesetzlich verpflichtet, den Apothekern diesen Abschlag zu erstatten. Diesen Rabatt behandelt die Finanzverwaltung umsatzsteuerrechtlich als Entgeltminderung beim Pharmaunternehmen. Im Gegensatz dazu geben die Apotheken hingegen Arzneimittel für privat Krankenversicherte aufgrund von Einzelverträgen an die Privatversicherten ab. Diese können sich die Kosten dann von ihrer Krankenversicherung erstatten lassen. Die private Krankenversicherung ist also nicht in die Lieferkette der Arzneimittel eingebunden. Auch bei privat Versicherten gewährt die Apotheke einen Rabatt und die Pharmaunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, den Apothekern diesen Rabatt zu erstatten. Die den Pharmaunternehmen bei Medikamentenabgabe an gesetzliche Krankenkassen gewährte Entgeltminderung sollte bei Abschlägen an Unternehmen der privaten Krankenversicherung nach Meinung der Finanzverwaltung ausscheiden, da sie – außerhalb der Leistungskette stehend – nicht selbst Abnehmer einer Arzneimittellieferung wird. Die Finanzverwaltung erkennt diesen Abschlag umsatzsteuerrechtlich also nicht als Entgeltminderung an. Der EuGH hat nun entschieden, dass auch der Abschlag an die privaten Krankenversicherungen zu einer Entgeltminderung führt. Begründet hat er dies damit, dass die Pharmaunternehmen lediglich über den Betrag verfügen können, der dem Preis für den Verkauf der Arzneimittel abzüglich des Abschlags entspricht. Daher könne nur dieser Betrag die Bemessungsgrundlage darstellen, da andernfalls der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer nicht gewahrt werden würde.
Vereinzelt hört man nun Stimmen aus der Energiewirtschaft, dass das Urteil möglicherweise auch dabei helfen könnte, die Auffassung der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kommunalrabatts (BMF-Schreiben vom 27.07.2017, III C 2 - S 7106/0 :002, siehe auch StE 2017/01) anzugreifen. Nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) darf der Konzessionär (i.d.R. der Netzbetreiber) der Gemeinde »Preisnachlässe für den in Niederspannung oder in Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom Hundert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang gewähren, sofern diese Preisnachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen werden. Es entsprach einer fast 70 Jahre währenden Verwaltungspraxis, den Kommunalrabatt umsatzsteuerlich als echten, entgeltmindernden Rabatt beim Netzbetreiber zu behandeln. In einigen Betriebsprüfungen war jedoch die Frage aufgeworfen worden, ob es sich nicht vielmehr um eine zusätzliche Gegenleistung handelt, die der Konzessionär der Gemeinde für die Einräumung des Wegenutzungsrechts im Rahmen des Abschlusses des Konzessionsvertrags gewährt. Das BMF hatte sich in oben genanntem Schreiben dieser Auffassung angeschlossen. Der Kommunalrabatt ist demzufolge weder eine Entgeltminderung noch ein tauschähnlicher Umsatz, sondern ausschließlich ein zusätzlicher Entgeltbestandteil für die Gewährung des Wegenutzungsrechtes durch den Konzessionsvertrag. Das Netzentgelt selbst dient dabei nur als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Entgelts. Der Netzbetreiber muss also folglich sein gesamtes Netzentgelt der Umsatzsteuer unterwerfen und zieht den Kommunalrabatt – ohne die steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern – von der Zahllast ab. Im ersten Moment mag es also naheliegen, die Argumentation des EuGH auf den Fall zu übertragen. Ähnlich wie das Pharmaunternehmen kann auch der Netzbetreiber faktisch nur über den Betrag nach Abzug des Rabatts verfügen. Es scheint so, als ob bei Anwendung der BMF-Auffassung der Grundsatz der Neutralität nicht gewahrt wäre. Tatsächlich wird sich die Argumentation wohl nicht ohne weiteres übertragen lassen, denn die Sachverhalte sind unterschiedlich ausgestaltet. Während im Fall Ingelheim Boehringer Pharma der Steuerpflichtige und die Finanzverwaltung über die Höhe der Bemessungsgrundlage stritten, liegen Finanzverwaltung und Energiebranche im Falle des Kommunalrabatts bei der Beurteilung dessen, was überhaupt den steuerbaren Umsatz darstellt, auseinander. Die Finanzverwaltung erkennt den Umsatz nicht als Leistung des Netzbetreibers an, vielmehr sieht sie einen anderen (nämlich die Gemeinde) als den Leistenden. Die Überlegungen des EuGH zur Höhe der Bemessungsgrundlage im Fall Ingelheim Boehringer Pharma dürften bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Kommunalrabatts im Ergebnis vermutlich keine Rolle spielen.