FG München: Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage - Seite 2

In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 meldete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit den negativen Beträgen von 67,98 EUR (erstes Kalendervierteljahr) sowie 2.848,97 EUR (zweites Kalendervierteljahr) bzw. den Beträgen von 294,41 EUR (drittes Kalendervierteljahr) sowie 462,25 EUR (viertes Kalendervierteljahr) an. Mit berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum drittes Kalendervierteljahr 2013 meldete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 3.505,59 EUR an.

Mit Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 1. August 2013 setzte das FA die Umsatzsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 2013 auf den Betrag von 951,03 EUR fest. Hierbei erhöhte das FA die Umsätze zum Regelsteuersatz um den Betrag von 20.000 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2013 Einspruch ein.

In ihrer am 12. September 2013 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2012, der das FA zustimmte, errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 19.497,55 EUR.

Mit gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden vom 10. April 2014 setzte das FA die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 auf die Beträge von 70,93 EUR (erstes Kalendervierteljahr) sowie 601,29 EUR (viertes Kalendervierteljahr) bzw. die negativen Beträge von 2.709,89 EUR (zweites Kalendervierteljahr) sowie 3.366,55 EUR (drittes Kalendervierteljahr) fest.

Mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 11. April 2014 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2012 auf den negativen Betrag von 19.219,39 EUR fest. Hierbei erhöhte das FA die Umsätze zum Regelsteuersatz um den Betrag von 1.464 EUR, den es im Wege einer Aufteilung der Nettokosten der Dachsanierung auf die vertragliche Nutzungsdauer von 20,5 Jahren bei Ansatz eines halben Jahres errechnete.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2014 Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2014 wies das FA den gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das zweite Kalendervierteljahr 2013 sowie den gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2012 eingelegten Einspruch als unzulässig zurück. Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung, ebenfalls vom 27. Mai 2014, wies das FA die gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das dritte Kalendervierteljahr 2012 sowie das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2013 eingelegten Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin mit an das »Finanzgericht München über Finanzamt« gerichtetem und bei Gericht sowie beim FA am 30. Juni 2014 per Fax eingegangenem Schreiben Klage erhoben, hierbei die angefochtenen Bescheide und Einspruchsentscheidungen mit jeweiligem Datum bezeichnet und das Finanzamt C, Außenstelle D als Beklagten benannt. Zudem ging dieses Schreiben, nunmehr gerichtet an das »Finanzgericht München über Finanzamt D«, ebenfalls am 30. Juni 2014 beim FA C – Außenstelle D – ein.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 teilte das FA C mit, dass eine auf den 30. Juni 2014 datierte Klageschrift bei ihm eingegangen sei, die an das »Finanzgericht München über Finanzamt D« adressiert gewesen sei, obgleich die Einspruchsentscheidung vom FA gefertigt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 teilte das FA C mit, dass das FA Beklagter sein müsse, da die Klägerin bei diesem steuerlich geführt werde und dieses auch die Einspruchsentscheidung erlassen habe.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014 erklärte die Klägerin, dass das FA zutreffender Beklagter sei und das Schreibversehen zu entschuldigen sei.

In ihrer am 6. November 2014 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2013, die eine Zahllast auswies, errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 2.160,16 EUR.

Mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 9. März 2017 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2013 auf den negativen Betrag von 1.604,22 EUR fest. Hierbei erhöhte das FA die Umsätze zum Regelsteuersatz um den Betrag von 2.926 EUR, den es wiederum im Wege einer Aufteilung der Nettokosten der Dachsanierung auf die vertragliche Nutzungsdauer von 20,5 Jahren bei Ansatz eines ganzen Jahres errechnete.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass kein Leistungsaustausch zwischen ihr und der WEG stattgefunden habe, da sie die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht zu dem Zweck erbracht habe, der WEG einen Vorteil zu verschaffen, sondern zur Erwirtschaftung eigener Einkünfte aus der PVA. Das Dach sei nicht sanierungsbedürftig gewesen, sondern zum Zwecke der Errichtung einer PVA dahingehend verändert worden, dass die bestehenden Kamine entfernt und Vorrichtungen zur Befestigung der PVA angebracht worden seien; die von der Klägerin aufgebrachte Folie werde wirtschaftlich bis zum Ablauf der Pachtzeit verbraucht. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin als Mieterin, die Dachfläche so herzurichten, wie es für die von ihm angestrebte Nutzung erforderlich sei. Der Vorgang sei nicht anders zu beurteilen als ein Mietereinbau, den der Mieter während der Mietzeit wirtschaftlich verbrauche; auch hierbei seien Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen Mietereinbauten zivilrechtlich in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergingen, ohne dass damit ein Leistungsaustausch zwischen Mieter und Vermieter vorliege. Genauso verhalte es sich auch im vorliegenden Fall, denn die Klägerin müsse am Ende der Mietdauer das Dach wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Nachdem es sich um ein Folien-Flachdach handle, sei zu berücksichtigen, dass die WEG am Ende der Pachtzeit wieder ein Dach zurückbekomme, dessen Lebensdauer in gleicher Weise begrenzt sei, wie es ohne die Vermietung an die Klägerin begrenzt gewesen sei. Die Umgestaltung der Dachoberfläche sei im ausschließlichen Eigeninteresse der Klägerin vorgenommen worden und zähle dementsprechend auch zu den Anschaffungskosten der PVA.

Im Übrigen wird auf die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer für 2012 unter Änderung des Bescheids vom 11. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2014 auf den negativen Betrag von 19.497,55 EUR sowie die Umsatzsteuer für 2013 unter Änderung des Bescheids vom 9. März 2017 auf den negativen Betrag von 2.160,16 EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich auf seine ergangenen Einspruchsentscheidungen und trägt ergänzend dazu vor, dass die Klage unzulässig sei, da sie sich bei Klageerhebung gegen das FA C gerichtet habe und das FA erst im Wege einer Klageänderung mit Schreiben vom 23. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Klagefrist Beklagter geworden sei.

Im Übrigen wird auf die vom FA eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Aus den Gründen

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