(Quelle: Pixabay)
Die Zuordnung im Veranlagungs- und Außenprüfungsverfahren richtet sich in entsprechender Anwendung von § 15 StromStV nach den Verhältnissen des Vorjahres. Der Nachversteuerung wegen erlaubniswidriger Verwendung steht das Vorliegen einer wirksamen Erlaubnis zur begünstigten Stromentnahme nicht entgegen. Zu den Voraussetzungen der Fiktion des § 9 Abs. 7 StromStG.
Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachversteuerung begünstigt bezogenen Stroms für das Jahr 2009.
Die Klägerin führt ein Unternehmen, dessen Gegenstand ausweislich des Handelsregisters (Stand 2007) unter anderem ... ist.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach amtlichem Formular. Unter Ziffer 3. des Antragsformulars (»Angaben zum Unternehmen«) machte die Klägerin folgende Angaben: »...« Unter Ziffer 4.3 gab sie an, dass der Strom ausschließlich für betriebliche Zwecke des Unternehmens entnommen werde. Unter Ziffer 5. (»Angaben zur Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige«), dort unter Ziffer 5.1 erklärte die Klägerin durch Ankreuzen: »Das Unternehmen soll als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation des Wirtschaftszweiges des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zugeordnet werden.« Unter Ziffer 5.2 (»Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens«) (»Die nachfolgenden Angaben zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten sind entweder bei Nr. 5.2.1 oder Nr. 5.2.2 zu machen.«), dort unter Ziffer 5.2.1 (»Unternehmen mit einer oder mehreren Tätigkeiten, die ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe oder ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind«) wiederholte die Klägerin ihre Angaben zur Ziffer 3. In den Feldern »Haupttätigkeit« und »Klasse der WZ 2003 (vierstellig)« und 5.2.2 (»Unternehmen mit Tätigkeiten, die nicht ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind«) nahm die Klägerin keine Eintragungen vor.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 erteilte der Beklagte die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (Az. ...). Er nahm dabei Bezug auf den Antrag der Klägerin vom 19. März 2007. Die Erlaubnis hatte folgenden Inhalt:
I. »Erlaubnis
Hiermit erteile ich Ihnen gemäß § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Erlaubnis, Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 StromStG für betriebliche Zwecke zu entnehmen.
Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. [...]
II. Unternehmenszuordnung
Ihr Unternehmen habe ich dem Abschnitt D der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93) zugeordnet. [...]
III. ...
IV. ...
V. ...
VI. Entnahme von Strom zu nicht steuerbegünstigten Zwecken
Sie dürfen den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in dieser Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Für Strom, der zu anderen Zwecken entnommen wird, entsteht die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem begünstigten Steuersatz des § 9 Abs. 3 StromStG und dem Regelsteuersatz des § 3 StromStG. Steuerschuldner sind Sie als Erlaubnisinhaber.
Strom gilt als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zwecke entnommen, soweit die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden sind, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 StromStG bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
VII. Pflichten des Erlaubnisinhabers
Sie haben mir nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen. [...]
Ist aus der jeweils vorzulegenden Beschreibung ersichtlich, dass Ihr Unternehmen nicht dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 StromStG zugeordnet werden kann, werde ich Ihre Erlaubnis widerrufen. In diesem Fall gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vorzulegen war, aufgrund der Erlaubnis steuerbegünstigt entnommen wurde, als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zwecke entnommen. Die Steuer entsteht für diesen Strom nach § 9 Abs. 6 StromStG.
Anzeigen von Änderungen
Änderungen der angegebenen Verhältnisse sowie alle sonstigen Änderung, die für diese Erlaubnis bedeutsam sind, haben sie mir unverzüglich schriftlich anzuzeigen. [...]«
Mit Schreiben vom 29. April 2009 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten für das Kalenderjahr 2008 nach amtlichem Formular. Unter Ziffer 3. (»Die nachfolgenden Angaben zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten sind entweder bei Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 zu machen.«), dort unter Ziffer 3.1 (»Unternehmen mit einer oder mehreren Tätigkeiten, die ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe oder ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind.«) gab die Klägerin an: »Die wirtschaftlichen Tätigkeiten sind (stichwortartige Beschreibung) ...« In den Feldern »Haupttätigkeit«, »Klasse der WZ 2003 (vierstellig)« und Ziffer 3.2 (»Unternehmen mit Tätigkeiten, die nicht ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind«) nahm die Klägerin keine Eintragungen vor. Unter Ziffer 4. erklärte die Klägerin, dass sich für ihr Unternehmen keine sonstigen, die Erlaubnis betreffenden Änderungen ergeben hätten. Der amtliche Vordruck enthält neben dem Hinweis auf die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage einer Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 StromStV den Hinweis zu 3.: »Eine bereits bestehende Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG ist zu widerrufen, wenn das Unternehmen aufgrund der nach § 11 Abs. 4 StromStV jeweils vorzulegenden Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung von § 15 StromStV nicht mehr dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 StromStG zugeordnet werden kann.«
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 forderte der Beklagte weitere Informationen zum Fortbestand der klägerischen Erlaubnis an. Die Abteilung »Recycling nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003« umfasse die Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen und anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Hierfür sei ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich. Kennzeichnend hierfür sei, dass der Input aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen bestehe, der normalerweise ungeeignet für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess sei, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Bearbeitungsprozess aufbereitet werde. Die Klägerin möge folgende Fragen beantworten: