Grafik zur Bestimmung des §15 Abs. 9 StromStV

(Quelle: Pixabay)

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich aus § 2 des ihrer Errichtung zu Grunde liegenden Gesetzes ergeben. Darin sind die Aufgaben wie folgt bestimmt:

1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;

2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;

3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;

4. Regelung des Grundwasserstandes;

5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Steinkohlen- und Salzabbau, hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen;

6. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung im Zusammenhang mit der Regelung des Grundwasserstandes (Nr. 4);

7. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes;

8. Entsorgung der bei der Durchführung der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle;

9. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;

10. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft erfordern.

In § 3 …G werden als Unternehmen der Genossenschaft Planung, Bau Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten genannt.

Die ihr nach dem …G zugewiesenen Aufgaben wies die Klägerin folgenden Abschnitten und Unterklassen der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zu:

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 …G  F                  45.24.0, 45.11.2

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 …G  F                  45.24.0

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 …G  F                  45.24.0, 45.11.2

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 …G  F                  45.24.0, 45.11.2

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 …G  F                  45.24.0

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 …G  E                 41.00.2, 45.24.0, 45.11.2

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 …G  O                 90.01.1, 90.01.2, E   40.11.1

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 …G  O                 90.02.1

§ 2 Abs. 1 Nr. 9 …G            keine Zuordnung möglich

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 …G  F            45.24.0, K

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