Grafik von Justitia zur Stromsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

(Quelle: Pixabay)

1. In die Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Strom zur Stromerzeugung) sind Neben- und Hilfseinrichtungen mit einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten.

2. Ist die Produktion darauf ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz zu erzeugen, so erfasst die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden.

3. Auch der Strom, der in Transformations- bzw. Umspannlagen für die Transformation des erzeugten Niederspannungs-Wechselstroms auf die für das öffentliche Energieversorgungsnetz erforderliche Mittel- bzw. Hochspannung verwendet wird, wird zur Stromerzeugung entnommen und ist daher gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit.

4. Strom, gleich welcher Art (Gleichstrom, Wechselstrom), welcher Spannung und welcher sonstigen physikalischen Merkmale, ist prinzipiell der in § 1 Abs. 1 S. 1 StromStG genannten Position 2716 KN zugehörig. Der Vorgang der Transformation von Niederspannungsstrom zunächst in Mittelspannungsstrom und nachfolgend in Hochspannungsstrom ist daher entsprechend auch nicht als Verbrauch i. S. d. Stromsteuerrechts zu werten.

5. Überwachungs- und Sicherheitstechnik kann auch im weiten Sinn nicht als Bestandteil der Stromerzeugung verstanden werden.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in der Form eines Solarparks eine Photovoltaikanlage, welche als Versorger Strom in das öffentliche Netz einspeist. Der Solarpark hat eine maximale DC-Gesamtleistung (DC = direct current = Gleichstrom) von 18.871,68 Kilowatt peak – kWp –. Er ist an das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers – B… GmbH – angeschlossen. Die im Solarpark erzeugte Energie muss mit einer AC-Spannung (Wechselstrom) von 110 Kilovolt – kV – eingespeist werden. Die erzeugte Solarmodulstrang DC-Spannung (ca. 1.000 V DC = Gleichstrom) wird daher zunächst mit Hilfe von Wechselrichtern ausgangsseitig in ca. 360 V AC (= Wechselstrom) umgewandelt. Direkt am Wechselrichter wird diese Spannung mit einem Mittelspannungstrafo auf eine Mittelspannung von 20 kV umgewandelt und dann zentral im Umspannwerk E…, das im Eigentum der Klägerin steht und in dem nach ihren Angaben ausschließlich der Strom aus dem eigenen Solarpark umgespannt wird, noch einmal mit einem Hochspannungstransformator auf 110 kV umgewandelt. Da das Umspannwerk außerhalb des Parks liegt, wird die Mittelspannung über eine Strecke von ca. 9 km außerhalb des Parks in der Verantwortung der Klägerin bis zum Umspannwerk und zum Übergabepunkt unterirdisch geführt.

Mit Entlastungsanmeldung vom 20.11.2014 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die C… GmbH & Co. KG, eine Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung gemäß § 12a StromStV für den Zeitraum 01.01.2013 bis 20.10.2013 in Höhe von 1.348,78 EUR. Zur Erläuterung der wirtschaftlichen Tätigkeit führte sie aus, Zweck der Stromerzeugung sei die Einspeisung ins öffentliche Energieversorgungsnetz. Der in Photovoltaik-Modulen erzeugte Gleichstrom müsse zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz zunächst in Wechselspannung umgewandelt werden. Bei diesem DC-AC-Umwandlungsprozess würden die Wechselrichter, z.B. für Kühlung, auch Strom verbrauchen. Weiterer Stromverbraucher in dem Solarpark seien Transformations- und Umspannanlagen, bei denen der Niederspannungs-Wechselstrom auf die für das öffentliche Netz erforderliche Hochspannung transformiert werde. Außer den für die Stromerzeugung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Stromverbrauchern (wie z.B. Kühlsysteme für den Wechselrichter, Transformatoren und Sicherheits- und Überwachungseinrichtung) seien keine weiteren Stromverbraucher angeschlossen.

Das Hauptzollamt D… lehnte die Steuerentlastung nach § 12a StromStV mit Bescheid vom 26.01.2015 ab, da die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV nicht vorlägen. Der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinn sei mit der Entstehung des Stroms in den PV-Modulen abgeschlossen. Anlagenteile, die nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten bzw. die technisch nichts mit der Stromerzeugung zu tun hätten, seien nicht begünstigt. Nicht begünstigt seien daher unter anderem Transformations- und Umspannanlagen, Wechselrichter, die Beheizung oder Kühlung der Wechselrichter, die Videoüberwachung oder Beleuchtung zur Eigentumssicherung.

Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2015 hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2016 eine Steuerentlastung nach § 12a StromStV in Höhe von 146,58 EUR für die in den Wechselrichtern verbrauchte Strommenge festsetzte. Zur Begründung führte er aus, dass der im Wechselrichter entnommene Strom nach dem Urteil des BFH vom 06.10.2015 VII R 25/14 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Der Strom, der in der Trafostation und in dem Umspannwerk verbraucht werde, sei nicht zur Stromerzeugung im Sinne des § 12 StromStV entnommen. Im technischen Sinn verbraucht werde nur der Strom, ohne den die Stromerzeugungsanlage technisch nicht betrieben werden könne.

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