Die zentrale Neuerung im Konzept der Beschleunigungsgebiete ist der Wegfall von europäischen Prüfpflichten im Genehmigungsverfahren (Quelle: Pixabay).
Mit der Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie gibt es seit dem 20. November 2023 europaweit einen wegweisenden Paradigmenwechsel bei Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen durch die sogenannten Beschleunigungsgebiete. In diesen sollen bestimmte Prüfpflichten aus dem europäischen Umweltrecht entfallen, um so Bremsen beim Erneuerbaren-Ausbau zu lösen.
Ein Konzept mit Potenzial, das jedoch zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss – und den nationalen Gesetzgeber angesichts vieler Unklarheiten und Inkonsistenzen in der Richtlinie vor Herausforderungen stellt. In der Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 35, „Die Beschleunigungsgebiete nach der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie – Handlungsnotwendigkeiten und -spielräume bei der Umsetzung in nationales Recht“, haben Maria Deutinger und Frank Sailer von der Stiftung Umweltenergierecht das Konzept rechtswissenschaftlich analysiert – und eine erste Bilanz hinsichtlich des Potenzials der neuen Beschleunigungsgebiete gezogen.
Was sind Beschleunigungsgebiete?
Die zentrale Neuerung im Konzept der Beschleunigungsgebiete ist der Wegfall von europäischen Prüfpflichten im Genehmigungsverfahren. Das betrifft insbesondere die zeitaufwendigen Umwelt- und Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfungen sowie die Artenschutz- und Gewässerschutzprüfung. Stattdessen wird ein Screening durchgeführt, das auf Basis vorhandener Daten erfolgt und binnen 45 Tagen abgeschlossen sein muss. Nur wenn beim Screening „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ für die Umwelt ausgemacht werden, muss eine Nachprüfung erfolgen und die Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt werden.
„Diese Nachprüfung kann aber für Wind- und PV-Projekte umgangen werden“, erklärt Maria Deutinger. „In diesem Fall sind vom Projektträger Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, die – sofern nicht anders möglich – auch in Form von Ausgleichszahlungen erfolgen können. Der Genehmigungserteilung steht dann jedenfalls aus Sicht des europäischen Umweltrechts – anders als bislang – nichts mehr entgegen“. Entsprechend sieht das Team der Stiftung Umweltenergierecht Potenzial für eine erhebliche Vereinfachung und Beschleunigung.
Neue Vorgaben auf Planungsebene
Im Gegenzug zu diesen Erleichterungen in den Genehmigungsverfahren müssen jedoch umweltbezogene Aspekte bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete in erhöhtem Maße berücksichtigt werden. So dürfen Beschleunigungsgebiete nicht in Schutzgebieten, wie etwa Natura-2000-Gebieten, ausgewiesen werden und auch nur dort, wo voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. „Außerdem – und das ist ein Novum – müssen bereits in den Plänen selbst geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, um verbleibende negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu verringern. Damit soll auch weiterhin ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet werden“, so Deutinger.
Herausforderungen sieht das Autorenteam besonders bei der Umsetzung in nationales Recht: „In Deutschland laufen für die Windenergie an Land bereits Ausweisungsverfahren zur Umsetzung der Flächenziele nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz. Mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten kommt für die Planer nunmehr ein entsprechender Qualifizierungsakt mit eigenen, zusätzlichen Vorgaben hinzu“, so Frank Sailer. Diese beiden Prozesse gelte es möglichst gut miteinander zu verzahnen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Des Weiteren empfiehlt das Team dem Gesetzgeber, die von der Richtlinie aufgeworfenen Unklarheiten und Inkonsistenzen durch Konkretisierungen so weit wie möglich zu beseitigen, um für die Behörden im Gesetzesvollzug klare Vorgaben zu schaffen. „Besonders deutlich wird das bei der Screening-Prüfformel, die zwar den Dreh- und Angelpunkt im künftigen Konzept der Beschleunigungsgebiete bildet, aber durch eine bloße Aneinanderreihung unbestimmter Rechtsbegriffe keine klaren Vorgaben zum Prüfprogramm macht“, sagt Frank Sailer. Sollte der nationale Gesetzgeber hier bei der Richtlinienumsetzung keine Klarheit schaffen, drohe das Screening zur „Achillesverse“ der Beschleunigungsgebiete zu werden.
Fazit: Ein Schritt in Richtung Effizienz und Klimaschutz
Die Studie bescheinigt den Beschleunigungsgebieten insgesamt ein erhebliches Vereinfachungs- und Beschleunigungspotenzial bei Genehmigungsverfahren. Daher wird dem Gesetzgeber auch empfohlen, das Konzept bei der Prüfung des europäischen Umweltrechts auch zum Vorbild für das übrige nationale Genehmigungsrecht nehmen.
„Für die Umsetzung der neuen Vorgaben in deutsches Recht sind aber enge Fristen gesetzt, daher sind frühzeitige Entscheidungen notwendig“, erklärt Frank Sailer. „Dennoch sollte die Umsetzung sorgsam vorbereitet und dabei Spielräume ausgelotet werden.“
Kostenfreies Online-Seminar
Für Interessierte aus Politik, Praxis und Wissenschaft veranstaltet die Stiftung Umweltenergierecht am 21. Februar 2024 um 9.00 Uhr ein kostenfreies Online-Seminar über die Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Dabei werden die zentralen Aspekte der Beschleunigungsgebiete erläutert und eingeordnet. Die Anmeldung erfolgt auf der Homepage der Stiftung Umweltenergierecht möglich.
Weitere Informationen unter stiftung-umweltenergierecht.de.