Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zur Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung unentgeltlicher CO2-Zertifikate-Zuteilungsmengen

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Klage eines Kraftwerkbetreibers gegen die auf §§ 19, 20 ZuG 2012 gestützte Kürzungen von Zuteilungsmengen für die Handelsperiode 2008 bis 2012 abgewiesen sowie die Vorlage des Rechtsstreits gemäß Artikel 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof abgelehnt (vgl. BVerwGE 144, 248 ff.). Gegen dieses Urteil (sowie mittelbar gegen §§ 2, Satz 3; 4 Absatz 3; 7; 19 ff. ZuG) hat die betroffene Kraftwerksbetreiberin (im Folgenden: BF) Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesver-fassungsgericht erhoben.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der europäischen Emissionshandelsrichtlinie teilten die Mitgliedsstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu. Während nach dem Zuteilungsgesetz 2007 für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 sämtliche Berechtigungen kostenlos zugeteilt worden waren, führte das Zuteilungsgesetz 2012 für die Periode 2008 bis 2012 die kostenpflichtige Veräußerung eines bestimmten Anteils von Emissionsberechtigungen ein. Die BF betreibt ein in den Jahren 1963 bis 1974 in Betrieb gegangenes im Wesentlichen der Stromerzeugung dienendes Braunkohlekraftwerk mit den Blöcken A bis H (Bestandsanlage) und dem im Jahr 2003 neu errichteten Block K (Erweiterungsanlage).

R.S

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