Mit grünem Wasserstoff sind viele Klimaschutzhoffnungen verbunden, da er in Bereichen eingesetzt werden kann, die sonst nur schwer zu dekarbonisieren sind. (Bild: Adobe Stock)
Einen erheblichen Anteil an den Wasserstoffgestehungskosten [1] haben die Kosten für den Strombezug einschließlich der staatlich induzierten Strompreisbestandteile („SIP“), nämlich Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgabe und Stromsteuer. Für diese SIP sind jedoch verschiedene Privilegierungen vorgesehen, von denen einige auch bei der Wasserstoffproduktion in Anspruch genommen werden können. Nachfolgend werden die insoweit wichtigsten Privilegierungstatbestände dargestellt.
Privilegierungen beim Strombezug
Die Netzentgelte sind in den letzten Jahren fortlaufend gestiegen. Im Jahr 2024 zahlte ein durchschnittlicher Industriekunde 4,12 ct/kWh [2]. § 118 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz gewährt aber eine vollständige Netzentgeltbefreiung für den Bezug von zu speichernder elektrischer Energie, wozu auch die Wasserstoffproduktion mittels Elektrolyse zählt. Diese Netzentgeltbefreiung ist jedoch auf 20 Jahre befristet und auf solche Anlagen beschränkt, deren Inbetriebnahme bis zum 03.08.2029 erfolgt ist. Die Bundesnetzagentur arbeitet zurzeit an einer Neuregelung der Netzentgeltsystematik und deutet in ihrem Diskussionspapier vom Mai 2025 an, dass sich die Netzentgelte für Elektrolyseure künftig stärker nach deren Systemdienlichkeit richten werden [3].
Der im Jahr 2025 eingeführte sog. Aufschlag für besondere Netznutzung (inkl. § 19 StromNEV-Umlage und Wasserstoff-Umlage) beträgt im Jahr 2025 für die erste GWh 1,558 ct/kWh. Für die darüber hinaus bezogenen Strommengen reduziert sich der Aufschlag auf 0,050 ct/kWh und kann für den Fall, dass die Stromkosten mehr als 4 % des Umsatzes ausmachen, auf 0,025 ct/kWh begrenzt werden (§ 19 Abs. 2 S. 15 Stromnetzentgeltverordnung).
Die KWKG-Umlage beträgt im Jahr 2025 0,277 ct/kWh. Die Offshore-Netzumlage beläuft sich auf 0,816 ct/kWh. Diese beiden Umlagen entfallen jedoch gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Energiefinanzierungsgesetz für Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor 2030 vollständig „für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff […] verbraucht wird“. Diese Privilegierung kann in der Praxis aber noch nicht genutzt werden, weil sich die dafür maßgeblichen Anforderungen an „grünen Wasserstoff“ nach einer gemäß § 93 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 erst noch zu erlassenden Rechtsverordnung richten.
Ein weiterer wirtschaftlich relevanter Strompreisbestandteil ist die Stromsteuer. Sie ist gemäß § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) auf 20,50 €/MWh (2,05 ct/kWh) festgelegt. Allerdings entfällt die Stromsteuer gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG vollständig, sofern der Strom durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes „für die Elektrolyse“ [4] entnommen wird. Für den sonstigen Strom kann sich der Wasserstoffproduzent aber auf § 9b Abs. 1 und 2 StromStG berufen. Hiernach reduziert sich die Stromsteuer für jeglichen Strom, der für betriebliche Zwecke von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnommen wird, auf 15,37 €/MWh. Eine hiervon abweichende, (bislang nur) bis Ende 2025 geltende Sonderregelung enthält § 9b Abs. 2a StromStG. Hiernach wird die Stromsteuer für von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verbrauchten Strom gemäß § 9b Abs. 2a StromStG auf 0,5 €/MWh abgesenkt. Nach dem Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird eine Verlängerung dieser Regelung über das Jahr 2025 hinaus angestrebt [5].
Einnahmen aus der Strompreiskompensation
Die für die Wasserstoffproduktion bezahlten Stromkosten können durch die sog. Strompreiskompensation auf Antrag nachträglich reduziert werden. Der Hintergrund dieses Instruments ist folgender: Anlagen zur Erzeugung von konventionellem Strom unterfallen grundsätzlich dem EU-Emissionshandel. Die bei der Stromproduktion entstehenden CO2-Emissionen müssen daher über Emissionszertifikate bezahlt werden. Der Stromproduzent wird diese Kosten typischerweise auf den Strompreis aufschlagen und an die Letztverbraucher und damit auch an Wasserstoffproduzenten weitergeben. Mit der Strompreiskompensation sollen diese zusätzlichen Kosten (sog. indirekte CO2-Kosten) für bestimmte beihilfeberechtigte Letztverbraucher abgemildert werden.
Beihilfeberechtigt sind gemäß Nr. 14 Anhang I EU-Beihilfe-Leitlinien der EU-Kommission vom 25.09.2020 (2020/C 317/04) auch Unternehmen, die Wasserstoff herstellen. Die Strompreiskompensation wird unabhängig davon gewährt, ob bei der Produktion des eingesetzten Stroms tatsächlich CO2-Emissionen verursacht worden sind, und kann daher auch beim Bezug von erneuerbarem Strom in Anspruch genommen werden.
Werden neben Wasserstoff noch weitere – nicht beihilfefähige – Produkte hergestellt, muss der dafür verwendete Strom bei der Ermittlung der Höhe der Strompreiskompensation anteilig herausgerechnet werden. Zudem werden nicht die gesamten (potenziell aufgeschlagenen) indirekten CO2-Kosten [6] kompensiert. Vielmehr wird die Höhe der Zuwendung gemäß Ziffer 5 lit. h) der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13.03.2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2) auf eine Beihilfeintensität von 75 % begrenzt. Darüber hinaus ist ein auf Basis des Jahres 2022 jährlich um 1,09 % absinkender sog. Fallback-Stromeffizienzbenchmark von 80 % anzuwenden, wodurch sich der berücksichtigungsfähige Stromverbrauch reduziert. Die Strompreiskompensation wird gemäß Ziffer 4 der Förderrichtlinie nur dann gewährt, wenn bestimmte Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen nach Ziffer 4.2 als „ökologische Gegenleistungen“ erbracht werden.