Informationspflichten

Bild 2. Die Energieeffizienzrichtlinie verlangt, dass Endnutzern zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden

Bild 2. Die Energieeffizienzrichtlinie verlangt, dass Endnutzern zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden (Bildquelle: AGFW)

Die EED sieht außerdem vor, dass den Endnutzern zusammen mit der Rechnung zusätzliche umfangreiche Informationen bereitgestellt werden (Bild 2). Diese Pflichten gehen über das bisher bekannte Maß weit hinaus. So erfasst der Informationskatalog des Anhangs VIIa Pkt. 3 folgende Punkte:

  • geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern,
  • Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen auch für Endnutzer, die mit Fernwärme bzw. Fernkälte versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife, wobei Fernwärmesysteme unter 20 MW von der Pflicht, die Treibhausgase auszuweisen, ausgenommen werden dürfen,
  • Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung,
  • Kontaktinformationen – darunter Internetadressen – von Verbraucherorganisationen, Energie­agenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Infor­mationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,
  • Informationen über damit ver­bundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen, sowie
  • Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie; im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.

Nach bislang geltendem deutschen Recht beziehen sich die bisher verpflichtenden Angaben im Wesentlichen darauf, die Abrechnung des Wärmeliefervertrags bzw. die Heizkostenabrechnung rechnerisch nach­vollziehbar zu machen. Dazu gehören die Angaben über die Verbrauchswerte und die jeweiligen Preise. Im Einzelnen sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen ver­pflichtet, den Endkunden den Preis, zu dem die Wärme geliefert wird, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Vorjahresverbrauch (§ 24 Abs. 2 AVB-FernwärmeV) zur Verfügung zu stellen. Bezüglich der Heizkostenverteilung regeln §§ 6 bis 9 HeizkostenV das rechnerische Verfahren.

Für Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt die vollständige Erfüllung dieser Informationspflichten neben dem Einsatz fernauslesbarer Messgeräte die größte Herausforderung dar.

Ausblick

Wie für alle europäischen Richtlinien gilt auch für die vorliegende EED: Richtlinien wenden sich nicht direkt an die Bürger – folglich auch nicht an die Fernwärmeversorgungsunternehmen und ihre Kunden –, sondern an die Mitglied­staaten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinien rechtzeitig in deutsches Recht umzusetzen. Für Fernwärmeversorgungsunternehmen sind die neuen Mess-, Abrechnungs- und Informationspflichten erst dann recht­lich verbindlich, wenn sie in deutsches Recht gegossen worden sind.

Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit werden die neuen Pflichten, die Fernwärmeversorgungsunternehmen unmittelbar betreffen, in der AVBFernwärmeV geregelt werden. Pflichten, die die Heizkostenabrechnung betreffen, werden aller Voraussicht nach in die HeizkostenV integriert werden. Ungewiss ist aber, ob der deutsche Gesetzgeber bereits bis zum Umsetzungstermin am 25. Oktober 2020 mit einer Novelle der Vorschriften aufwarten kann. Das zuständige Ministerium arbeitet zwar an einer Überarbeitung der Gesetze; Gesetzgebungsvorschläge liegen aber derzeit (Mitte März 2020) noch nicht vor.

Fernwärmeversorgungsunternehmen sollten sich aber bereits jetzt auf die Neuregelungen vor­bereiten. Dies gilt einmal für die Pflicht, fernauslesbare Zähler einzubauen. Erfahrungsgemäß braucht die Beschaffung solcher Geräte einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Fernwärmeversorgungsunternehmen sollten solche Geräte nicht erst dann bestellen, wenn die Pflicht zum Einbau läuft, sondern diese Geräte bereits auf Lager haben.

Gleiches gilt für die neuen In­formationspflichten. Vor allem die Informationen über den Brennstoffmix und die Treibhaus­gas­emis­sionen erweisen sich bei näherer Analyse als nicht trivial. So bedarf es etwa näherer Vorgaben, welche Gase überhaupt als Treibhausgasemissionen gelten, in welchem zeitlichen Turnus und mit welchem Zeitlauf diese Werte zu ermitteln sind. Die Richtlinie besagt dazu nichts. Es ist auch nicht zwingend damit zu rechnen, dass die deutschen Regelungen in Umsetzung dieser Vorgaben weiterführende Angaben machen. Bereits jetzt sollten sich aber Fernwärmeversorgungsunternehmen damit befassen, wie sie diese Werte ermitteln und ihren Kunden auf einfache und praktikable Weise mitteilen können. Dazu empfiehlt es sich, Kundenportale im Internet einzurichten. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die bereits jetzt solche Portale entwickeln, wissen zu berichten, dass dieser Prozess zeitlich und personell sehr aufwendig ist.

Mgr. Dominika M., Moczko LL. M., Referentin Europa, AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V., Frankfurt (Main), d.moczko@agfw.de und Dr. Norman Fricke, Bereichsleiter Recht & Europa, AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V., Frankfurt (Main), n.fricke@agfw.de
www.agfw.de

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