Fernauslesbarkeit der Erfassungsgeräte (Art. 9c EED)

Energieeffizienzrichtlinie: Bild 1. Alle neu installierten Geräte müssen ab dem 25. Oktober 2020 fernauslesbar sein wie dieser Ultraschall-Kompaktwärmezähler

Bild 1. Alle neu installierten Geräte müssen ab dem 25. Oktober 2020 fernauslesbar sein wie dieser Ultraschall-Kompaktwärmezähler (Bildquelle: Zenner)

Dass nach EU-Recht der Wärmeverbrauch gemessen werden muss, ist in Deutschland also schon gang und gäbe. Wie künftig zu messen ist, ist jedoch neu: So müssen ab dem 25. Oktober 2020 alle neu installierten Geräte (Bild 1) fernauslesbar sein (Art. 9c Abs. 1 EED). Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler sind bis zum 1. Januar 2027 mit einer solchen Funktion nachzurüsten bzw. durch fernablesbare Geräte zu ersetzen (Art. 9c Abs. 2 EED).

Die Richtlinie definiert keinen bestimmten technischen Standard der Fernauslesbarkeit. Voraussetzung ist lediglich, dass kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen benötigt wird, um die Zählerwerte abzulesen. Vielmehr wird es den Mitgliedstaaten überlassen, die nähere Technik zu definieren. Sie müssen also selbst darüber entscheiden, welche Technologien als fernauslesbar gelten, vor allem, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als solche betrachtet werden dürfen.

Daraus folgt, dass für Fernwärme keineswegs der Einbau von Smart Metern im Sinne des deutschen Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) verlangt wird.1) Das Gesetz ist zwar Dreh- und Angelpunkt für die Digitalisierung des Stromsektors, für die Fernwärme ist das Gesetz hingegen nur von unterge­ordneter Bedeutung. Dies liegt zunächst daran, dass das Gesetz im Grundsatz nur für den Strom- und Gassektor gilt. Dies verdeutlicht § 1 Abs. 1 Nr. 1 MsbG. Danach ordnet das Gesetz an, dass Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszurüsten sind.

1) Vertiefend Fricke in: Gundel/Lange, Her­ausforderungen und Probleme der Digitalisierung der Energiewirtschaft, 2017, S. 53 (57 ff.).

Mit der leitungsgebundenen Energieversorgung ist nach dem klassischen Verständnis des § 1 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz  (EnWG) ausschließlich die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas gemeint; der Fernwärmesektor wird deshalb nicht durch das EnWG geregelt.2) Gleichwohl verdeutlicht die Gesetzesbegründung, dass das Gesetz die „Spartenbündelung im Sinne einer gleichzeitigen Ablesung“ unter Einbeziehung der Sparten Heizwärme und Fernwärme ermöglichen solle.3) Dies führt aber keineswegs zu einer vollständigen Anwendung des Gesetzes auf den Fernwärmesektor. Betroffen sind ausschließlich solche Regelungen, die ausdrücklich die Fernwärme ansprechen.4) Dies betrifft etwa das Auswahlrecht des Anschlussnehmers bei Bündelangeboten nach § 6 Abs. 1 MsbG. Danach genießt der Anschlussnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Messstellenbetreiber auszuwählen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Messstellenbetreiber ein Bündelangebot für die Messung des Stroms über ein Smart-Meter-Gateway in Kombination mit der Messung von Gas, Fernwärme oder Heizwärme unterbreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG).

2) BT-Drs. 15/3917, S. 47; Fricke in: Hempel/Franke, 116. EL – Mai 2014, Einführung AVBFernwärmeV Rn. 40; Topp in: Stuhlmacher/Stappert/Schoon/Jansen, 2. Aufl. 2005, Kap. 34 Rn. 6.
3) BT-Drs. 18/7555, S. 72.
4) Vertiefend Fricke, in: Gundel/Lange, Herausforderungen und Probleme der Digitalisierung der Energiewirtschaft, 2017, S. 53 (58).

 

Abrechnungspflichten (Art. 10a EED)

Die Messung des Verbrauchs ist freilich kein Selbstzweck. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Übermittlung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen. Nur wenn der Verbraucher seinen Verbrauch kennt, kann er seinen Energiekonsum steuern. Daher bestimmt die Richtlinie, dass Abrechnungen und Verbrauchsinformationen zuverlässig und präzise erteilt werden und auf dem tatsächlichen Verbrauch – also den Mess- und Ablesewerten – beruhen (Art. 10a Abs. 1 EED). Die Abrechnung muss mindestens einmal im Jahr vorgenommen werden (Anhang VIIa Pkt. 1 EED). Dies ist in Deutschland sowohl für die Endkunden (§ 24 AVBFernwärmeV) als auch für die Endverbraucher, z. B. die Verteilung der Heizkosten auf die Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB, bereits jetzt der Fall.

Indes wird künftig die Häufigkeit der Bereitstellung der Verbrauchsinformation zunehmen. Neue In­formationszyklen werden an die Verwendung fernauslesbarer Messgeräte geknüpft. So sind ab dem 25. Oktober 2020 Verbrauchsinformationen mindestens zweimal jährlich oder auf Anfrage mindestens vierteljährlich zur Verfügung zu stellen, sofern fernablesbare Geräte installiert worden sind. Ab dem 1. Januar 2022 muss sogar monatlich informiert werden. Auf diese Weise hat die mitgliedstaatliche Definition fernablesbarer Geräte in Umsetzung des Art. 9c EED eine entscheidende Bedeutung für die Informationspflichten: Es ist zu bedenken, dass als fernauslesbar definierte Kommunikationswege eine monatliche Information ermöglichen müssen.

Die Verbrauchsinformationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so häufig zu aktualisieren, wie es die verwendeten Messgeräte und -systeme erlauben. Vor diesem Hintergrund werden Kundeninformationsportale im Internet künftig an Bedeutung zunehmen.

2 / 3

Ähnliche Beiträge