Windenergie: Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung
Eine wichtige Neuerung für die Windenergiebranche ist die verpflichtende Einführung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung in § 9 Abs. 8 EEG. Dies bedeutet, dass die Anlagen ihre – von vielen Anwohnern als sehr störend empfundene – nächtliche Blinkbeleuchtung künftig nur noch dann aktivieren sollen, wenn sich Luftfahrzeuge nähern. Hierzu können unterschiedliche Technologien eingesetzt werden, zum Beispiel Aktivradarsysteme, Passivradarsysteme oder Sekundärradarsystem.
Dass diese – luftverkehrsrechtliche – Pflicht, die zudem immissionsschutzrechtlich motiviert ist, im Kanon der technischen Vorgaben des § 9 EEG angesiedelt wird, ist ein gewisser Systembruch, weil die Nachtkennzeichnung keine Voraussetzung für die Netzintegration der Windenergieanlagen ist, um die es ansonsten in § 9 EEG geht.
Die Meinungen, was von dieser neuen Verpflichtung zu halten ist, gehen naturgemäß auseinander. Dies ist nicht verwunderlich, weil das Thema »bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung« seit mehreren Jahren intensiv diskutiert wird. Ihre Befürworter sehen in ihr eine Chance, die Akzeptanz bei der örtlichen Bevölkerung zu erhöhen. Dass Anlagenbetreiber früher oder später verpflichtet werden würden, diese Technik bei Neuanlagen einzusetzen, war insoweit absehbar und wird im Grundsatz auch von niemandem in Frage gestellt. Allerdings: Die Pflicht soll nicht nur für Neuanlagen gelten, sondern ab dem Jahr 2021 auch für Bestandsparks. Für letztere ist zwar eine Härtefallregelung für kleinere Bestandsparks vorgesehen. Diese dürfte allerdings die Rechtsunsicherheit eher fördern als beseitigen. Hierfür soll die Bundesnetzagentur zuständig sein, die bislang nicht unbedingt als Sachwalterin der Interessen kleinerer Energieerzeuger aufgefallen ist.
Die Tatsache, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung (»kleine Windparks«, »wirtschaftlich unzumutbar«) ebenso wenig klar geregelt sind wie die Rechtsfolgen (dauerhafte oder nur vorübergehende Befreiung) und die Entscheidung zudem auch in das Ermessen der Bundesnetzagentur gestellt ist, tun ihr Übriges. Hier sind Rechtsstreitigkeiten vorgezeichnet. Es werden auch bereits erste Stimmen laut, die die Verfassungskonformität bezweifeln, weil die Ausdehnung der Verpflichtung auf Bestandsanlagen unverhältnismäßig sei.
Photovoltaik-Anlagen: Förderkürzung
Der größte Aufreger im Gesetzgebungsverfahren zum Energiesammelgesetz war sicherlich die Kürzung der EEG-Tarife für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. Dass die Diskussion sich vor allem an diesem Punkt entzündet hat, basiert vor allem auf zwei Gründen: Zum einen ist diese Änderung die einzige, über die im Vorfeld nichts bekannt war; zum anderen – und das ist noch wichtiger – hätte die ursprünglich vorgesehene Änderung die Wirtschaftlichkeit etlicher Projekte in Frage gestellt. Vor allem auf Mieterstrommodelle wirkt sich jede Änderung negativ aus.
Worum ging es? Im Referentenentwurf war zunächst vorgesehen, bei großen Photovoltaikanlagen den Vergütungsanteil zwischen 40 und 750 kW installierter Leistung von 10,68 auf 8,33 Ct/kWh zu senken. Zudem sollte diese drastische Kürzung bereits ab dem 1. Januar 2019 gelten. Als Begründung für diese Kürzung war der Preisrückgang bei Photovoltaik-Anlagen angegeben, der bei unveränderter Beibehaltung der Fördersätze zu einer Überförderung führen würde. Ob dies der Tatsache entspricht, ist allerdings umstritten – vor allem zahlreiche Mieterstrommodelle sind »auf Kante« gerechnet, und von einer Überförderung kann jedenfalls in diesem Bereich keine Rede sein. So verwundert es nicht, dass die Reaktionen auf diesen Vorstoß weitgehend negativ ausfielen – und scheinbar auch nicht ganz ungehört verhallt sind.
Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie setzte in seiner Sitzung am 28. November 2018 Änderungen durch: So gibt es nun »nur« eine halbierte Kürzung auf 8,9 Ct/kWh, die in Stufen eingeführt wird. Die erste Kürzung erfolgt zum 1. Februar 2019 auf 9,87 Ct/kWh, zwei weitere zum 1. März 2019 (9,39 Ct/kWh) und 1. April 2019 (8,9 Ct/kWh). Ab dem 1. Mai 2019 soll dann die bereits bekannte Degression gemäß dem Prinzip des atmenden Deckels gelten. Die Einschnitte werden damit etwas abgefedert; trotzdem bleiben sie erheblich.
EEG-Ausschreibungen: verschiedene Änderungen
Auch bei den EEG-Ausschreibungen gibt es Änderungen. So sieht das Energiesammelgesetz einerseits Sonderausschreibungen für Wind onshore und Photovoltaik vor. Sie sollen einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten.
Im Zeitraum von 2019 bis 2021 sollen für Photovoltaik- und Windenergieanlagen an Land in einem Umfang von je 4 GW Leistung zusätzlich ausgeschrieben werden. Um den Wettbewerb zu erhöhen, werden die Ausschreibungsmengen von 1 GW im Jahr 2019 über 1,4 GW (2020) auf 1,6 GW im Jahr 2021 steigen. Außerdem sollen Innovationsausschreibungen ausgeweitet werden, um neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren zu erproben. Dabei werden die über diesen Weg ausgeschriebenen Leistungen schrittweise erhöht: von 250 MW im Jahr 2019 auf 400 MW im Jahr 2020 und schließlich auf 500 MW im Jahr 2021. Diese Mengen werden allerdings von den regulären Ausschreibungsmengen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgezogen. Es ist eine laufende Evaluierung vorgesehen, die gegebenenfalls zu einer Ausweitung der Innovationsausschreibungen führen soll.
Auch bei der Biomasse wird es Änderungen geben: So soll es künftig jährlich zwei Ausschreibungen geben, jeweils zum 1. April und zum 1. November, während das jährliche Ausschreibungsvolumen auf die beiden Runden aufgeteilt wird.
Neuregelung zum Einspeisemanagement auf dem Weg
Nicht mehr im Energiesammelgesetz enthalten ist die Novellierung der Rechtslage, was netzbedingte Abschaltungen betrifft. Die zunächst im Entwurf des Energiesammelgesetzes verhandelte Neufassung war im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder herausgenommen worden – um kurz danach in einem anderen Gesetzesentwurf aufzutauchen.
So soll das künftige Netzausbaubeschleunigungsgesetz (Nabeg 2.0) hier eine Neuregelung bringen. Bislang sind netzbedingte Abregelungen nach unterschiedlichen Maßgaben möglich: Durch Einspeisemanagement für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung beziehungsweise im Wege des Redispatch für konventionelle Kraftwerke. Dieses Nebeneinander soll nun abgeschafft werden. Kern der Neuregelung ist, dass EE-Anlagen abgeregelt werden dürfen, wenn ansonsten »ein Vielfaches an konventioneller Erzeugung abgeregelt werden müsste« – eine Änderung, die beträchtliche Folgen nach sich ziehen würde. Es bleibt also weiterhin spannend im Energiewirtschaftsrecht.