Der Bundesrat hat am 12. Februar dem Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften im zweiten Durchgang zugestimmt.

Im Bundesbedarfsplangesetz werden die Netzausbauvorhaben festgelegt, für die es vordringlichen Bedarf gibt (Bild: Pixabay)

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: "Mit der heutigen Verabschiedung des Bundesbedarfsplangesetzes durch den Bundesrat, ist der Weg frei für den weiteren Ausbau des Stromübertragungsnetzes in Deutschland. Die schrittweise Abschaltung der Kohlekraftwerke und der verbleibenden Kernkraftwerke machen es erforderlich, Strom zunehmend über weite Strecken zu transportieren. Vor allem der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen an Land oder auf See muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Im Bundesbedarfsplangesetz werden die Netzausbauvorhaben festgelegt, für die es vordringlichen Bedarf gibt. Engpässe im Stromübertragungsnetz können so beseitigt werden. Damit ist der Netzausbau, ein Schlüsselelement für eine erfolgreiche Energiewende."

Im Bundesbedarfsplangesetz werden vor allem Anfangs- und Endpunkte der darin als vordinglich notwendig benannten Vorhaben festgeschrieben. Die konkrete Trassenplanung geschieht in davon getrennten Verfahren durch die zuständigen Behörden auf Bundes- oder Landesebene.

Weitergehende Informationen

Das Bundesbedarfsplangesetz umfasst im Kern folgende Regelungen:

  1. Zentrale Netzausbauvorhaben werden benannt und aktualisiert: Die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, wird aktualisiert. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019 – 2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 % zu erreichen. Zugleich wird der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt, auf den sich Bundesminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni 2019 verständigt hatten.

  2. Effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren: Überdies werden einige gesetzliche Anpassungen vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zu fördern (u.a. Straffung von Anhörungen im sog. Nachbeteiligungsverfahren).

  3. Übergangsregelung für Speicheranlagen: Mit einer neu angelegten Speicherregelung im Energiewirtschaftsgesetz werden Vorgaben der europäischen Strombinnenmarkt-Richtlinie in nationales Recht überführt. Damit wird u.a. ein kurzfristiger Rechtsrahmen für die im Netzentwicklungsplan 2019 – 2030 bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen geschaffen. Dabei handelt es sich um einen innovativen Ansatz zur Höherauslastung der Bestandsnetze. Eine umfassende, über die Übergangsregelung hinausgehende Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben der Strombinnenmarkt-Richtlinie wird im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht erfolgen.

np-Redaktion

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