Die Bestimmung des §15 Abs. 9 StromStV - Seite 3

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: § 15 Abs. 9 StromStV sei rechtmäßig und hier anwendbar. Aus statistisch-klassifikatorischer Sicht seien selbst ausgeführte Bauarbeiten einer Einheit als Haupt- oder Nebentätigkeit anzusehen, nicht aber als Hilfstätigkeit. Als Haupttätigkeit sei grundsätzlich die Tätigkeit zu bestimmen, die den größten Beitrag zur Wertschöpfung der betreffenden Einheit leiste. Die Wertschöpfung als Differenz zwischen Output und Vorleistungen habe für die Nutzung der Klassifikation innerhalb der Statistik die Funktion, den Anteil der Einheit und der ihr zugeordneten Haupttätigkeit zum Bruttoinlandsprodukt zu ermitteln. In die insoweit maßgebende Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen gehörten keine von Drillen bezogenen Vorleistungen.

Die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe müsse in enger Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden erfolgen, wobei vom Gesetzgeber eine weitgehende Kongruenz zwischen statistischer und stromsteuerlicher Einordnung gewollt gewesen sei. Daher stelle auch die Ermittlung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Grundlage der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StromStV das Idealkriterium für die Feststellung des Schwerpunkts eines Unternehmens dar. Dementsprechend dürften auch die anderen, zugelassenen Ersatzmethoden nicht dazu führen, dass nach der Methode des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StromStV unerhebliche Tätigkeiten berücksichtigt würden (s. Vorbemerkungen 3.3 WZ 2003, S. 23). Nichts Anderes ergebe sich aus § 15 Abs. 9 StromStV.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die statistische Berücksichtigung ihrer gesamten Bautätigkeit sei schon Gegenstand des Senatsurteils vom 21.01.2015, 4 K 1956/13 VSt gewesen. Zudem gebe es unter den Methoden des§ 15 Abs. 4 Satz 2 StromStV keine vorrangige, sondern nur gleichrangige Methoden, die jede für sich nach den ihr eigenen Maßstäben anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 21.05.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2016 zu verpflichten, ihr eine weitere Vergütung von 68.305,07 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, der Senat habe in seinem Urteil vom 21.01.2015, 4 K 1956/13 VSt weder zu den Erläuterungen zur NACE noch zur Bedeutung der fremdbezogenen Vorleistungen in Bezug auf die Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen und deren Bedeutung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung Stellung genommen, das in Bezug auf die WZ 2003 in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25.06.1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft geregelt sei. Nach deren Anhang A Ziff. 3.69 würden Vorleistungen als die im Produktionsprozess verbrauchten, verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Sie müssten daher unberücksichtigt bleiben.

Die statistische Zuordnungspraxis beziehe sich auf die Tätigkeit der Statistikbehörden. Daher sei § 15 Abs. 9 StromStV im Verhältnis zu § 2 Nr. 3 StromStG weder zu eng gefasst noch gehe die Vorschrift über die Ermächtigung des § 11 Satz 1 Nr. 4 StromStG hinaus.

Aus den Gründen:

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Ralf Reuter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf
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