Grafik zum Thema: EEG 2012 keine Beihilfe

(Quelle: Pixabay)

Dies gelte sowohl für den Umlagemechanismus an sich als auch für die Verringerung der EEG-Umlagepflicht für stromkostenintensive Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR). Überraschend war dieses Urteil vor allem deswegen, da zuvor sowohl die Europäische Kommission als auch das EuG die Regelungen als Beihilfe eingestuft hatten.2

Für energieintensive Unternehmen stellt sich seither die Frage, welche Auswirkungen das Urteil für diese hat, insbesondere welche Regressmöglichkeiten und sonstigen Rechte aus der Entscheidung resultieren. Positive Folgen aus diesem Urteil könnten sich auch für Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ergeben.

Die Entscheidung hat zudem Einfluss auf zukünftige gesetzgeberische Vorhaben, da der gesetzgeberische Spielraum Deutschlands durch die Zurückdrängung des europäischen Beihilferechts (wieder) ausgeweitet wurde.3 So hatten vor allem bei den beiden zurückliegenden Novellierungen des EEG die Vorgaben der Europäischen Kommission (u.a. im Hinblick auf Ausschreibungen) den Gesetzgeber beeinflusst.

II. Entscheidungsgründe des Urteils

Vergünstigungen für Unternehmen sind nach ständiger Rechtsprechung – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – als Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV anzusehen, wenn diese ≫zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewahrt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen≪ sind.4 Nach Auffassung des EuGH ist zwar die EEG-Umlage dem Staat zuzurechnen, da dieser im Wege der Gesetzgebung an dem Erlass der Maßnahme (EEG-Umlagemechanismus) beteiligt war, allerdings fehle es an der Zurechenbarkeit der Vergünstigungen.5 Dies begründet der EuGH im Wesentlichen wie folgt:

Das EEG 2012 sehe nicht vor, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet sind, die durch die EEG-Umlage entstandenen Kosten auf die Letztverbraucher abzuwälzen. Gesetzlich geregelt sei lediglich, dass die Übertragungsnetzbetreiber (UNB) von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) die EEG-Umlage verlangen dürfen. Dass in der Praxis eine Abwälzung durch die EVU auf die Letztverbraucher erfolge, genüge nicht für eine Qualifikation der EEG-Umlage als Abgabe in Form einer einseitig per Gesetz auferlegten, von den Verbrauchern zu zahlenden Belastung).6

Der Staat habe weder die ständige Kontrolle über die Gelder, die aus der EEG-Umlage erwirtschaftet werden, noch habe der Staat die Kontrolle über die UNB, welche diese Gelder verwalten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass es nach den Bestimmungen des EEG 2012 nicht zulässig wäre, dass der Staat die Gelder zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken verwende. Zudem beschrankten sich die Befugnisse der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf die Prüfung des ordnungsgemäßen Vollzuges des EEG 2012, sodass es an einer Verfugungsgewalt über die Gelder durch den Staat fehle.7

Zudem handele sich es sich bei den aufgrund der EEG-Umlage eingenommenen Geldern nicht um Mittel des Staatshaushaltes, da der Staat keine vollstandige Kostendeckung garantiere fur den Fall, dass die Gelder aus der EEG-Umlage nicht ausreichen. Eine Minderung des Staatshaushaltes sei folglich nicht moglich.8

III. Auswirkungen auf stromkostenintensive Unternehmen

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Dr. Tobias Lehberg, Véronique Joly-Müller, Veronika Koc, Antonia Bürger (Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin und Düsseldorf)

* EuGH, Urt. v. 28.03.2019 - Rs. C-405/16 P - Deutschland/ Kommission.

2 Europäische Kommission, Beschl. v. 25.11.2014 über die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Deutschland Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen C(2013) 4424 und EuG, Urt. v. 10.05.2016 – Rs. T-
47/15 – Bundesrepublik Deutschland/ Kommission.

3 Lippert, EuGH: EEG-Förderung keine Beihilfe, EnWZ 2019, 211 (218).

4 EuGH, Urt. v. 13.09. 2017 – Rs. C-329/15 - ENEA, Rn. 20 und die dort angefuhrte Rechtsprechung.

5 EuGH, Urt. v. 28.03. 2019 - Rs. C-405/16 P - Deutschland/ Kommission, Rn. 49-51

6 EuGH, Urt. v. 28.03.2019 - Rs. C-405/16 P - Deutschland/ Kommission, Rn. 65-71.

7 EuGH, Urt. v. 28.03.2019 - Rs. C-405/16 P - Deutschland/ Kommission, Rn. 72-80.

8 Abgrenzung zu der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 19.12.2013 – Rs. C-262/12 - Vent De Colere u.a.; vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 28.03.2019 - Rs. C- 405/16 P - Deutschland/ Kommission, Rn. 82-86 sowie Kahles/Nysten, Alles auf Anfang? – Die fehlende Beihilfeeigenschaft des EEG, EnWZ 2019, 147 (152).

StE-Redaktion

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