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II. Rechtliche Vorgaben
Strom ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG i. V. m. § 12 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) von der Steuer befreit, wenn er zur Stromerzeugung entnommen wird. Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG wird nach § 12 Absatz 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.
Die Vorschriften basieren auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003
(EnergieStRL). Die Steuerbegünstigung kann entweder als Steuerbefreiung (förmliche Einzelerlaubnis) nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 StromStG und § 8 und § 9 StromStV oder als Steuerentlastung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG i. V. m. § 12a StromStV gewährt werden.
III. Stromentnahmen zur Brennstoffherstellung und Brennstoffversorgung
Vom Begriff der Brennstoffversorgung in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV sind stets erst die Arbeitsschritte umfasst, die sich an die abgeschlossene Brennstoffherstellung anschließen. Die Brennstoffherstellung umfasst die Brennstoffgewinnung und -bearbeitung, sie ist erst abgeschlossen, wenn ein fertiger Brennstoff vorliegt, der unmittelbar, d. h. ohne weitere Bearbeitungsschritte, in der zu betrachtenden Stromerzeugungsanlage verwendet werden kann.
Die Brennstoffherstellung ist für sich genommen nicht begünstigt (vgl. Finanzgericht (FG)
Hamburg, Urteil vom 9. November 2010 - 4 K 94/10, so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2005 - 4 K 2253/04 VSt).
Alle Arbeitsschritte, die vor der anlagenspezifisch zu bewertenden Herstellung des fertigen Brennstoffs liegen, sind somit nicht begünstigt.
Nach Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 2011 – VII R 75/10 (Rn. 12) – ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Steuerbefreiung für den bei der Herstellung von Energieerzeugnissen entnommenen Strom nicht in Betracht kommt. Nicht der eigentlichen Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Kraftwerksbetriebs nicht erforderlich sind, um den Brennstoffeinsatz, die Wasserdampferzeugung und den Generatorenantrieb zu gewährleisten. Eine Anlage zur Herstellung von Energieerzeugnissen, die in einem Kraftwerk verbrannt und zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen, gehört bei dieser Betrachtung nicht zu den Anlagen, die der Stromerzeugung dienen (Rn. 7).
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