Grafik zum Energierecht im speziellen zum Energiesammelgesetz

(Quelle: Pixabay)

I. Einleitung

Am 21. Dezember 2018 ist das Energiesammelgesetz teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Durch das Gesetz hat der Gesetzgeber neue Regelungen zur Erfassung, Messung und Abgrenzung von Strommengen eingeführt. Diese wurden im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG geregelt.

Sowohl Antragsteller der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) als auch EEG-Eigenversorger sind danach aufgefordert, den eigenen Stromverbrauch von Drittverbrauchsmengen abzugrenzen. Weiterhin betroffen sind Unternehmen die andere netzbezogene Umlageprivilegien (KWK-Umlage, StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungs-/Netzumlage) in Anspruch nehmen.

Sie alle müssen die durch das Energiesammelgesetz in das EEG eingefügten Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen sowie zur Messung und Schätzung von Strommengen bei der Ermittlung und Meldung ihrer selbstverbrauchten Strommenge beachten.  Dies gilt für die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)  einzureichenden Anträge aber auch für die an die Netzbetreiber abzugebenden Meldungen, z.B. zum 28.02., 31.03. und 31.05.2019.

1. Abgrenzung Eigen- und Drittverbrauch

Für die Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen ist es notwendig, zu ermitteln, wer Letztverbraucher der relevanten Strommengen ist.

Das Merkmal des Letztverbrauchers wird ausweislich der Gesetzesbegründung zum Energiesammelgesetz anhand des sog. Betreiberbegriffes bestimmt.

Dies richtet sich u.a. unter Verweis auf den Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Eigenversorgung nach den dort genannten Betreiberkriterien. Demnach ist zu prüfen, welches Unternehmen in Bezug auf die Verbrauchseinrichtungen

1) die tatsächliche Sachherrschaft innehat,

2) die Einsatzsteuerung vornimmt und

3) und das wirtschaftliche Risiko trägt.

Mit § 62a EEG fand infolge des Energiesammelgesetzes eine Zurechnungsvorschrift Eingang in das EEG, welche die Abgrenzungsschwierigkeiten für Bagatellfälle reduzieren soll. Danach sind Stromverbräuche Dritter dem Letztverbraucher zuzurechnen, wenn

1) es sich um geringfügige Strommengen handelt,

2) keine konkrete oder übliche Stromabrechnung erfolgt,

3) der Verbrauch auf dem Betriebsgelände vorgenommen wird und

4) der Verbrauch im Rahmen einer Leistungserbringung einer anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber einer anderen Person erfolgt.

Wann von einer Geringfügigkeit i.S.d. § 62a Nr. 1 EEG auszugehen ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Verkehrsanschauung für eine Geringfügigkeit sprechen kann. Bewegt sich der Stromverbrauch in einem sozialadäquaten Rahmen, kann demnach ein Bagatellfall i.S.d. § 62a EEG vorliegen.1 Als Beispiele benennt die Gesetzesbegründung den Stromverbrauch von

- Gästen,

- Passagieren,

- Externen auf Werkvertragsbasis beschäftigten Reinigungsdiensten oder Handwerkern,

- Mitarbeitern für private Zwecke

sofern es sich um unentgeltliche und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnete Verbräuche von untergeordneter Bedeutung handelt.2

Der Verbrauch gilt laut Gesetzesbegründung3 nur dann als geringfügig, wenn er den Jahresverbrauch eines üblichen Haushaltskunden nicht erreicht (d.h. < 1.700 – 4.000 kWh).4 Für eine Geringfügigkeit spricht laut Gesetzesbegründung auch ein Verbrauch von kurzer Dauer. Wird dauerhaft, d.h. laut Gesetzesbegründung über einen Monat lang, Strom bezogen, kann i.d.R. nicht von einem geringfügigen Drittverbrauch gesprochen werden. Maßgeblich sind jedoch stets die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.5

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