Abbildung zum Thema: Erlaubnispflichtige Entnahme von Strom, der von der Stromsteuer befreit ist

(Quelle: Pixabay)

Seit dem 1. Juli 2019 setzt die stromsteuerfreie Behandlung von u.a. Strom aus „Kleinanlagen“ eine Erlaubnis voraus, die vorbehaltlich einer tatsächlichen und rechtzeitigen Antragstellung als ab diesem Zeitpunkt gewährt gilt. Die neue Anträge gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs 1 Nr. 1 und 3 StromStG für die Steuerbefreiung wurden bis dato nur von wenigen Marktteilnehmer gestellt. Laut Angaben der Generalzolldirektion wurden bis Ende November für etwa 40.000 potentiell betroffene Anlagen nicht einmal 1.500 Anträge eingereicht. Um die Steuerbefreiung auch für 2019 noch rückwirkend in Anspruch nehmen zu können, sind die Anträge bis spätestens zum 31.12.2019 bei den jeweils zuständigen Hauptzollämtern einzureichen.

Durch das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften1 sind vor allem auch die Stromsteuerbefreiungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG betroffen. Die Steuerbefreiung beschränkt sich nunmehr auf Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen.

Änderung der Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG):

Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG umfasst seit der Änderung ausschließlich Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf den Eigenverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage ab.

Keine Steuerbefreiung liegt gemäß § 9 Abs. 1a StromStG dann vor, wenn der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

Änderung der Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG):

Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG greift für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der (a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumliche Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen oder (b) von demjenigen, der die Arbeit betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Nach § 12 Abs. 5 StromStV umfasst der räumliche Zusammenhang Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.

Erfordernis der Zeitgleichheit:

Für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG ist erforderlich, Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Entnahme der steuerfreien Strommenge durch Messung (z.B. eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung) sicherzustellen (§ 11a StromStV). Eine Messung ist nur dann nicht erforderlich, wenn auf andere Weise nachgewiesen werden kann, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen.

Erlaubnisvorbehalt2:

Nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StromStG bedarf der Erlaubnis, wer nach den vorstehenden Abs. 1 Nr. 1 und 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will. Um den Strom steuerfrei entnehmen zu können, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1421, 1421a, 1422 und 1422a) beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Stromsteuerentlastung:

Für nachweislich versteuerten Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§12c StromStV) und aus hocheffizienten KWK-Anlagen (§12d StromStV) ist auf Antrag eine Steuerentlastung in voller Höhe möglich. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a StromStG möglich wäre.

Eine nachträgliche Entlastung von gezahlter Stromsteuer im Fall des § 9 Abs 1 Nr. 3b StromStG ist nicht möglich. Demnach müssen hierfür zwingend die Anträge für die Steuerbefreiung fristgerecht bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden, um rückwirkend, ab dem 1. Juli 2019, weiterhin die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.


Jan Steinkemper, Syndikusrechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Rechtsanwalt bei der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerbertungsgesellschaft in Düsseldorf

Lena Reitz, Steuerberaterin bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Dortmund

1 BT-Drucks. 19/8037, in der Fassung der BR-Drucks. 185/19

2 Es besteht eine allgemeine Erlaubnis für Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, wenn der Strom (i) in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt oder (ii) in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird.

StE-Redaktion

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