Neue Aufzeichnungspflichten bei der Energie- und Stromsteuer

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Anmeldepflichtige haben zur Ermittlung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, was im Regelfall in elektronischer Form erfolgt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.

Um das Verfahren, insbesondere die Darstellung und Struktur der Aufzeichnungen, zu vereinheitlichen, sehen § 79 EnergieStV und § 4 StromStV die Einführung amtlicher Vordrucke vor. Die Maßnahme soll sowohl für die Beteiligten als auch für die Verwaltung zu mehr Effektivität und Effizienz führen und die Rechtssicherheit, insbesondere bei der Erstellung und Prüfung der Steueranmeldungen, erhöhen.

Durch die Zulassung von betrieblichen Aufzeichnungen – anstelle der amtlichen Vordrucke – können die Aufzeichnungen im Übrigen weiterhin in elektronischer Form erfolgen.

II. Zweck der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke und Anwendungsbereich

Die verbrauchsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nach § 79 Abs. 2 EnergieStV und nach § 4 Abs. 2 StromStV dienen der Ermittlung der Energiesteuer auf Erdgas bzw. der Stromsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung. Mithilfe der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke 1109 und 1418 und der Merkblätter 1109a und 1418a werden die erforderlichen aufzeichnungspflichtigen Daten und wesentliche Grundsätze zur Art und zum Umfang der Aufzeichnungen einheitlich vorgegeben. Damit wird die Feststellung der steuerlich relevanten Mengen für die Energiesteueranmeldung für Erdgas (Vordruck 1103) und die Stromsteueranmeldung (Vordruck 1400) erleichtert.

In erster Linie haben nur solche Lieferer (Erdgas) und Versorger (Strom) Aufzeichnungen nach diesen Vordrucken zu führen, die Jahresabschlüsse aufstellen, kaufmännische Bücher führen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechende Abrechnungssoftware bzw. ein entsprechendes Abrechnungssystem verwenden, mit der Verbrauchsabrechnungen erstellt werden.

Das zuständige Hauptzollamt verzichtet darüber hinaus

  • für Lieferer/Versorger, die Erdgas/ Strom an bis zu 100 Kunden/Letztverbraucher liefern/leisten und dafür jährlich eine Steuer von bis zu 10.000 Euro anzumelden haben,
  • für reine Eigenerzeuger (§ 2 Nr. 2 Stromsteuergesetz - StromStG),
  • für erlaubnispflichtige Letztverbraucher (§ 4 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. StromStG),
  • für Versorger, die keine Letztverbraucher über das öffentliche Netz beliefern (z. B. Netzbetreiber, reine Großhandelsunternehmen, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen) und
  • für Netzbetreiber oder reine Großhandelsunternehmen, soweit diese Lieferer sind, auf Aufzeichnungen nach diesen Vordrucken. Die Aufzeichnungen können in den vorgenannten Fällen wie bisher weitergeführt werden, solange Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für Versorger nach § 1a Abs. 6 und 7 StromStV sind grundsätzlich vereinfachte Aufzeichnungen oder belegmäßige Nachweise auf Grundlage von § 4 Abs. 8 Satz 2 StromStV ausreichend. Unabhängig davon, ob Aufzeichnungen nach den amtlichen Vordrucken, auf Grundlage der Vordrucke oder auf andere Art und Weise zu führen sind, enthalten die Vordrucke allgemeingültige Regelungen wie z. B. zum Umfang des rollierenden Verfahrens nach § 39 Abs. 6 EnergieStG und nach § 8 Abs. 4a StromStG, die stets zu berücksichtigen sind.

III. Umfang der Datenerhebung

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StE-Redation

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