Symbolbild zum Thema: Informationen zum Anlagenbegriff im Stromsteuerrecht

Symbolbild zum Thema: Informationen zum Anlagenbegriff im Stromsteuerrecht (Quelle: Pixabay)

I. Einführung

Dem stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriff kommt durch die zum 1. Juli 2019 erfolgte Neufassung der wesentlichen Stromsteuerbegünstigungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StromStG und der damit verbundenen Einführung auf ein anlagen- und standortbezogenes Erlaubnis- bzw. Entlastungsverfahren eine zunehmende Bedeutung zu1.

Grundsätzlich ist bei der Frage, ob eine oder mehrere Anlagen im stromsteuerrechtlichen Sinn bestehen, auf den Einzelfall abzustellen. Maßgeblich sind insofern die tatsächlichen und technischen Gegebenheiten, die sich anhand nachvollziehbarer Abgrenzungskriterien ergeben müssen. Dabei ist auch der Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften zu berücksichtigen. Begriffsdefinitionen aus anderen Rechtsbereichen sind nicht maßgeblich, es sei denn, es wird explizit auf diese verwiesen.

Da die Beurteilung aufgrund der Vielzahl möglicher Sachverhaltsgestaltungen und der komplexen Rechtslage Schwierigkeiten bereiten kann, werden nachfolgend in Abschnitt II. Kriterien zur Beurteilung von Anlagen im Stromsteuerrecht dargestellt. Die Auswirkungen des in Abschnitt II. beschriebenen Anlagenbegriffs auf Windenergieanlagen (WEA) in Windparks sind in Abschnitt III. gesondert dargestellt.

Die Ausführungen in Abschnitt II. gelten, vorbehaltlich besonderer bzw. abweichender Festlegungen im Bereich der Energiesteuer (z. B. im Rahmen der DV Energieerzeugung), für den energiesteuerrechtlichen Anlagenbegriff entsprechend. Die grundsätzlichen Vorgaben des Energiesteuerrechts sind dabei berücksichtigt bzw. mit in die Betrachtungen einbezogen worden. Damit soll über beide Rechtsbereiche eine einheitliche Anwendung ermöglicht werden.

II. Kriterien zur Beurteilung von Anlagen

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1 Vgl. Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl I. S. 856).

StE-Redaktion

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