Neues zur Abgrenzung von Strommengen seit dem Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes

(Quelle: Pixabay)

Durch das Gesetz hat der Gesetzgeber neue Regelungen zur Abgrenzung sowie Messung und Schätzung von Strommengen eingeführt. Diese wurden im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG geregelt und gelten durch entsprechende Verweise auch für andere Umlagen im Energierecht (z.B. nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz).

Zu den Einzelheiten dieser neuen Regelungen und den Auswirkungen auf die Antragsteller der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) als auch EEG-Eigenversorger sowie Unternehmen, die netzbezogene Umlageprivilegien (KWKUmlage, StromNEV-Umlage, Offshore- Haftungs-/Netzumlage) in Anspruch nehmen, haben wir bereits hier berichtet.1 Dieser Beitrag dient nun der Darstellung einiger entscheidender Entwicklungen, die sich seitdem zur Abgrenzung sowie Messung und Schätzung von Strommengen ergeben haben. Zum einen wurde die übergangsweise Schätzbefugnis »ohne Grund« um ein weiteres Jahr verlängert (dazu unter I.) und zum anderen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein »Hinweisblatt Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019« herausgegeben (dazu unter II.).

II. Verlängerung der Schätzbefugnis ohne Grund

Durch das Energiesammelgesetz wurde im neu eingeführten § 62b Abs. 1 EEG geregelt, dass Strommengen, für die die volle oder anteilige (EEG-) Umlage zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen sind. Außerdem sind Strommengen, für die nur eine anteilige oder gar keine (EEG-) Umlage zu zahlen ist, von anderen Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

Ob eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung vorliegt, bestimmt sich nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Gemäß § 31 MessEG werden somit grundsätzlich geeichte Zähler benötigt.

Nach dem neuen § 62b Abs. 2 EEG ist in begrenzten Ausnahmefällen jedoch eine sachgerechte Schätzung zulässig, wenn

1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste (EEG-) Umlagesatz geltend gemacht wird oder

2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden und eine Abrechnung nach Nr. 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste (EEG-) Umlagesatz anzuwenden wäre, wirtschaftlich unzumutbar ist.

Daneben wurde in den neuen § 104 Abs. 10 EEG eine Übergangsregelung aufgenommen, nach der auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG eine sachgerechte Schätzung für Stromverbräuche der Jahre 2018 und 2019 vorgenommen werden darf (hier als sog. Schätzbefugnis ohne Grund bezeichnet). Für geschätzte Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2019 abgegrenzt werden, galt dies allerdings nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 62b EEG eingehalten werden.

Am 17. Mai 2019 trat jedoch durch das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus2 eine Verlängerung dieser Schätzbefugnis ohne Grund nach § 104 Abs. 10 EEG um ein Jahr in Kraft. Daher können auch noch für das Jahr 2020 die Stromverbräuche geschätzt werden, auch wenn dafür kein Grund nach § 62b Abs. 2 EEG vorliegt. Die Verlängerung um ein Jahr gilt ebenfalls für die Vorlage einer Erklärung zum zukünftigen Messkonzept, so dass erst für Schätzungen von Strommengen in 2020 dieses bei Meldungen (z.B. zum 31. Mai 2021 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber) vorzulegen ist. Zudem wird in der Gesetzesbegründung noch darauf hingewiesen, dass die Regelungen für Messung und Schätzung zeitnah weiterentwickelt werden sollen, um bürokratische Belastungen zu verringern.3

III. Neues Hinweisblatt des BAFA

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* BGBl. I 2018, S. 2549.
1 Hampel/Bürger/Ertel, »Energiesammelgesetz – Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen«, in: StE IV, Jg. 69, 2018, S. 54.
2 BGBl. I 2019, S. 706.
3 BT-Drucks. 19/9027, S. 25; dort auch Hinweise zum Umgang mit irrtümlich fehlerhaft abgegrenzten Drittstrommengen im Rahmen der BesAR.

Rechtsanwalt Dr. Christian Hampel, Rechtsanwältin Dr. Sandra Flemming, Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin

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