Stromsteuerbefreiung von Transformations- und Umspannanlagen bei Photovoltaikanlagen - Seite 2

Nach Auffassung des Hauptzollamts stehe der zum Betrieb der Trafostation und des Umspannwerks benötigte Strom nicht in dem vom BFH geforderten engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung. Die Umspannung des Stroms diene lediglich dazu, den bereits erzeugten Strom vom Niederspannungsnetz in das Mittelspannungsnetz bzw. Hochspannungsnetz einspeisen zu können. Die Transformation sei nur erforderlich, um den überregionalen Transport des Stroms gewährleisten zu können. Dieser Vorgang sei somit nicht Bestandteil der Stromerzeugung selbst. Zum Zeitpunkt der Spannungsumwandlung sei der Prozess der Erzeugung des Stroms bereits abgeschlossen. Anlagenbestandteile wie Wechselrichter, in denen aus dem Zwischenprodukt Gleichstrom das Endprodukt Wechselstrom erzeugt werde, gehörten (noch) zum Kreis der für die Stromerzeugung erforderlichen Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 StromStV. Die Transformations- und Umspannanlage sei jedoch bei der Stromerzeugung dem Wechselrichter nachgeschaltet – es müsse erst Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt werden, bevor überhaupt eine Umspannung erfolgen könne. Die Umwandlungsprozesse in der Trafostation und dem Umspannwerk seien keine Vorgänge (mehr), die der Stromproduktion zugeordnet werden könnten. Das Endprodukt Strom sei spätestens mit dessen Umwandlung in Wechselstrom vorhanden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 30.05.2016 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung macht sie geltend, dass in dem Solarpark ausschließlich Strom für die unmittelbare Stromerzeugung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verbraucht werde, sodass der gesamte Stromverbrauch der Anlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit sei. Der BFH habe mit Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14 ausdrücklich entschieden, dass Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt werde, für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV seien und infolgedessen der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Anlagen eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei. Er habe in diesem Urteil weiter entschieden, dass in diese Begünstigung auch solche Einrichtungen einzubeziehen seien, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften überhaupt nicht betrieben werden könne. Der BFH habe ausdrücklich entschieden, dass auch der Strom, der in Erfüllung von Vorschriften und Auflagen verbraucht werde, unter § 12 Abs. 1 StromStV zu subsumieren sei. Dabei handele es sich jedoch ersichtlich nicht um solchen Strom, der zur Stromerzeugung selbst verwendet werde, sondern um solchen, den der Unternehmer einsetzen müsse, um seine Anlage überhaupt betreiben zu dürfen. Darunter falle z.B. auch der Strom, der eingesetzt werden müsse, um in Erfüllung von Auflagen des Arbeitsschutzes Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen zu betreiben, welche ersichtlich zur Stromerzeugung im rein technischen Sinn nicht zwingend erforderlich seien.

Unter die begünstigten Maßnahmen dürften nach dem Sinn und Zweck der Regelung aber nicht nur diejenigen Maßnahmen subsummiert werden, die vor der Inbetriebnahme getroffen werden müssten, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen, sondern auch diejenigen, die zwingend getroffen werden müssten, um zu verhindern, dass der Anlagenbetreiber durch den Betrieb der Anlage mittelbar gegen rechtliche Anforderungen verstoße, bzw. um den versicherungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Unter diese faktischen Stromverbraucher fielen die Sicherheitsanlage und die Überwachungstechnik, sodass auch der insoweit anfallende Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommen werde. Sie, die Klägerin, habe als Betreiberin der Anlage auch im Interesse Dritter dafür Sorge zu tragen, den Solarpark effektiv einzuzäunen und zu überwachen, um den Zutritt unbefugter Personen und Tiere zu verhindern, welche sich dort erheblich verletzen könnten. Gleichzeitig habe sie für einen Schutz vor Diebstählen zu sorgen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Diese tatsächlichen Notwendigkeiten seien einer rechtlichen Notwendigkeit gleichzusetzen.

Entsprechend Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Energiesteuer-Richtlinie sei es maßgeblich, ob der verwendete Strom zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, verwendet werde. Diese Fähigkeit würde für sie, die Klägerin, nicht gegeben sein, wenn sie den Solarpark nicht entsprechend durch den Einsatz einer Sicherheitsanlage nebst Überwachungstechnik absichern würde. Das Sicherheitssystem habe neben dem Schutz des Eigentums insbesondere auch den Zweck, den Park, in dem alle Teile, so zum Beispiel im geerdeten Zustand auch die Modulgestelle, regulär oder im Fehlerfall, stromführend sein könnten, vor unbefugtem Betreten zu schützen und damit die Gefahr von Stromschlägen, die bei Gleichströmen noch kritischer sei als bei Wechselströmen, für diese abzuwenden. Ein unbefugtes Betreten müsse nicht zwingend in strafbarer Absicht gegeben sein. Hier könnten theoretisch auch spielende Kinder in Frage kommen. Durch die Überwachung mit dem Sicherheitssystem solle ein solches Betreten in jedem Fall erkannt werden. Die Überwachung erfolge dabei durch Zaunsensoren, die durch Mikrofondrähte die Bewegungen erkennen würden, einen stillen Alarm und Kameras auslösten, die an den Punkt fahren würden, von dem der Alarm ausgegangen sei und die Aufnahmen an die Sicherheitsfirma übertragen würden.

 

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