Stromsteuerbefreiung von Transformations- und Umspannanlagen bei Photovoltaikanlagen - Seite 3

Auch die Trafostation und das Umspannwerk fielen unter die Begünstigung. Die Transformations- und Umspannanlage sei dafür notwendig, um den nach der Umwandlung in den Wechselrichtern erzeugten Niederspannungs-Wechselstrom in Hochspannung zu transformieren, was für die Einspeisung in das öffentliche Netz zwingend notwendig sei. Erst durch diese Einspeisung entstehe aus dem in den Solarmodulen erzeugten und in den Wechselrichtern umgewandelten Strom ein gemäß § 5 Abs. 1 StromStG durch den Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zu entnehmender steuerpflichtiger Strom. Steuergegenstand sei gemäß § 1 Abs. 1 StromStG elektrischer Strom der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Aus dieser Bezugnahme auf den Zolltarif ergebe sich, dass es sich bei dem zu versteuernden Strom um eine Ware handle. Erst durch die tatsächliche Einspeisung und den Transport werde der produzierte Strom tatsächlich zu einer Ware, welche dann der Besteuerung unterliege. Damit gehöre der Strom, der für bzw. bei der Einspeisung in das öffentliche Netz verbraucht werde, (noch) zu dem Strom, der zur Stromerzeugung entnommen werde. Die Herstellung des Stroms sei erst in dem Moment abgeschlossen, in dem der Strom dem Endverbraucher tatsächlich zugänglich gemacht werde.

Der Stromverbrauch in der Trafostation und im Umspannwerk gehöre ebenfalls zum Stromverbrauch, der bei der Stromerzeugung im technischen Sinn anfalle, da nur unter deren Zwischenschaltung der zuvor produzierte Strom seiner eigentlichen Bestimmung, nämlich dem Verbrauch durch den Endverbraucher, zugänglich gemacht werden könne. Der Trafostation und dem Umspannwerk komme eine im Hinblick auf die Stromerzeugung betriebsnotwendige Bedeutung zu. Sie seien für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Solaranlage zwingend erforderlich, da diese nur dann wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könne, wenn der erzeugte Strom auch in das öffentliche Netz eingespeist werden könne. Sie, die Klägerin, müsse sich für die Einspeisung auch zwingend an die Vorgaben des Netzbetreibers hinsichtlich der Menge und Spannung des Stroms halten. Die Vorgaben der Netzanschlusszusage bestimmten detailliert nach den einzelnen Übergabepunkten die Menge und die Spannung, mit der der Strom in das Stromnetz eingespeist werden könne. Insoweit sei die Marktfähigkeit für die Klägerin abhängig von den Übergabepunkten und der Strommenge, die z.B. in das Mittelspannungsnetz (20 kV) oder in das Hochspannungsnetz (110 kV) eingespeist werden dürfe. Der Betreiber einer Solaranlage liefere auch nur dann Strom im Sinne des StromStG, wenn er diesen physisch ganz oder teilweise in das Netz der Allgemeinversorgung einspeise. Zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreiten Kosten müssten daher zwingend auch diejenigen gehören, die eine Einspeisung in das öffentliche Netz erst möglich machten. Insoweit könne die Klägerin das Herstellerprinzip des § 12 StromStV für sich in Anspruch nehmen, wonach Erzeugerbetriebe verbrauchsteuerpflichtige Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs in der Regel steuerfrei verwenden könnten, da bei einer Versteuerung (auch) des zur Stromerzeugung eingesetzten Stroms eine doppelte Besteuerung gegeben sein würde.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2015 in Gestalt des Bescheids vom 21.04.2016 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2016 zu verpflichten, der Klägerin Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV für das Jahr 2013 wie beantragt zu gewähren.  

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 

Der Argumentation der Klägerin zur Stromsteuerbefreiung für die Sicherheitsanlage und Überwachungstechnik könne nicht gefolgt werden. Eine Neben- oder Hilfsanlage im Sinne des § 12 Abs. 1 StromStV liege nicht vor. Sicherheits- und Überwachungsanlagen würden regelmäßig auch von anderen Unternehmen errichtet, unabhängig von deren Unternehmensgegenstand. Derartige Anlagen stellten kein Spezifikum von Solaranlagen dar. Vielmehr handle es sich um Anlagenteile allgemeiner Art, die nicht im Besonderen dem Zweck der Stromerzeugung, sondern lediglich der Unterhaltung des Betriebs dienten (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20.06.2002 IV 173/00). Auch bei der Anlagenbetrachtung unter dem Aspekt der rechtlichen Anforderungen an den Betrieb der Stromerzeugungsanlage würden solche Anlagenbestandteile ausscheiden, denen im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme. Die Stromverwendung müsse auf den besonderen betrieblichen Gegebenheiten der Anlage beruhen, d.h. den spezifischen Anforderungen der Stromerzeugungsanlage entsprechen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 – VII R 73/10). Die Stromerzeugung sei zweifelsfrei auch ohne Sicherheitsanlage und Überwachungstechnik möglich. Für eine – über die in § 12 Abs. 1 StromStV eröffnete Möglichkeit der Anlagenzuordnung hinausgehende – Einbeziehung sämtlicher Stromverbraucher sei kein Raum.

Der Beklagte verweist im Übrigen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf den in der Trafostation und in dem Umspannwerk entnommenen Strom vollumfänglich auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2016. Ausweislich des § 12 Abs. 1 StromStV solle gerade nicht die gesamte betriebliche Stromentnahme des Stromerzeugenden Unternehmens steuerfrei gestellt werden. Es werde darin ausschließlich auf die Strommenge abgestellt, die zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werde. Auf das Erlangen der tatsächlichen Wareneigenschaft des Endproduktes Strom komme es daher nicht an.

Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Transformation der Spannung des durch die Klägerin erzeugten Stroms für die Einspeisung in das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers erforderlich sei. Diese führe jedoch nicht zu der Bewertung, dass die entsprechende Strommenge in der Neben- und Hilfsanlage einer Stromerzeugungseinheit zur Stromerzeugung im technischen Sinn entnommen worden sei (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV). Transformatoren seien keine Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit. Sie dienten u.a. dazu, den Strom von der Spannungsebene eines Generators für die Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder in ein geschlossenes Verteilernetz umzuwandeln, die Übertragungsspannung auf eine angemessene Verteilerebene umzuwandeln oder Netze unterschiedlicher Spannung zu verbinden.

Strom, der in Verbindung mit dem Betrieb solcher Transformatoren entnommen werde, werde daher ausschließlich im Zusammenhang mit der Spannungsumwandlung von Strom und nicht zu dessen Erzeugung entnommen. Anders als im Fall der Wechselrichter sei die Stromerzeugung im Zeitpunkt der Umwandlung bereits abgeschlossen. Das mit der Produktion beabsichtigte Endprodukt (Wechselstrom oder Gleichstrom) sei bereits erzeugt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Hefter mit der Vorgangsakte RL 562/15 vorgelegen.

Aus den Gründen

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