(Quelle: Pixabay)
1. Jahressteuergesetz 2019
Das Jahressteuergesetz 2019 trägt offiziell den Namen: »Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften«. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.11.2019 dem Gesetz zugestimmt. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen vorgestellt.
1.1.Einkommensteuer
1.1.1. Elektromobilität
Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung
Im Wesentlichen beinhaltet der Gesetzesbeschluss eine Verlängerung der bisherigen Vergünstigungsmaßnahmen für Elektromobilität bis Ende 2030. So wird die private Nutzung von Dienstwagen nun länger als bisher geplant gefördert. Im vergangenen Jahr wurde für Elektro und extern aufladbare Hybridfahrzeuge für die private Nutzung die Versteuerung auf ein Prozent des halben Listenpreises pro Monat befristet bis zum 31.12.2021 eingeführt. Diese Maßnahme soll bis zum Jahr 2030 verlängert werden. Zudem wurde nun sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG) verabschiedet. Hierzu zählen zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt. Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt zukünftig Folgendes:
- Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
- Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt. Die Änderung gilt ab dem 01.01.2020.
Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder
Die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird mit einer 50%igen Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung – zusätzlich zur regulären Abschreibung – begünstigt (§ 7c EStG). Ziel sei es, mehr E-Fahrzeuge in den Gebrauchtwagenmarkt zu bekommen, und das gehe am besten über die Fahrzeugflotten. Der innerstädtische Lieferverkehr solle Schritt für Schritt elektrifiziert werden. Die Regelung ist technologieoffen und bezieht auch die Wasserstofftechnologie mit ein. Allerdings fehlt die Förderung der synthetischen Kraftstoffe. Von der Regelung sind auch E-Lastenfahrräder umfasst. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet, § 52 Abs. 15b EStG.
Pauschalbesteuerung für Jobtickets
Um die Akzeptanz eines Jobtickets zu erhöhen, kann der Arbeitgeber anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG (unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale) die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer, § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG. Die Regelung gilt ab dem Tag der Gesetzesverkündung.
Weitere Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität im Einkommensteuergesetz
- Verlängerung der Steuerbefreiung von Diensträdern bis Ende 2030, § 52 Absatz 4 Satz 7 EStG.
- Einführung einer Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Fahrräder in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Vorgesehen ist die Möglichkeit den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelung soll am 1.1.2020 in Kraft treten.
- Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung nach § 3 Nr. 46 EStG bis zum Ablauf des Jahres 2030, § 52 Absatz 4 Satz 14 EStG;
1.1.2. Weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz
Gewerbliche Abfärbung auch bei Verlusten, § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG
Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom 12.4.2018 (IV R 5/15). Die Änderung soll die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung wiederherstellen und absichern, wonach auch eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht, wenn sie daneben nur negative gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte erzielt); anwendbar auch für VZ vor 2019 (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG).
Verschärfung bei Sachbezügen
Die Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug wird ausgeweitet (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG). So können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, damit die 44-EUR-Grenze hier anwendbar bleibt. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen). Die Regelung tritt am 1.1.2020 in Kraft.
Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 € auf 28 € und von 12 € auf 14 € erhöht, § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG. Die Regelung gilt ab dem VZ 2020, § 52 Abs. 1 EStG.
1.2. Gewerbesteuer
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Dipl.-BW (FH). Steuerberaterin Jana Fengler und Dipl.-Kfm. Torsten Stockem, Steuerberater, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg