Bild zu: Eilantrag betreffend die Vergabe des Stromnetzes Berlin auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg

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Der Gesetzgeber hat bekanntlich mit dem im Jahr 2017 in das Energiewirtschaftsgesetz 2017 eingefügten § 47 EnWG den Versuch unternommen, die Vergabe von Wegenutzungsrechten für die Versorgung mit Strom und Gas durch gemeindliche Wegeeigentümer möglichst wettbewerbsorientiert auszugestalten, um insbesondere die naheliegende Bevorzugung gemeindlicher Versorgungsunternehmen bei der sog. Konzessionsvergabe zu verhindern.

In diesem Zusammenhang spielt insbesondere die sachgerechte und diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Vergabekriterien eine zentrale Rolle. Ob dies im Stromkonzessionierungsverfahren des Landes Berlin der Fall war, hatte letzthin das Kammergericht Berlin zu entscheiden.

In diesem Verfahren hatte der Bewerber um die Wegerechte (im Folgenden: Klägerin) im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, das Vergabeverfahren bis zur Aufstellung neuer Auswahlkriterien durch das Land Berlin (vertreten durch einen Landesbetrieb; im Folgenden: Beklagter) auszusetzen.

Das erstinstanzlich befasste Landgericht Berlin hatte den Antrag abgewiesen (Urteil vom 14.11. 2017, Az.: 16 O 160 / 17 Kart). Die gegen dieses Urteil beim Kammergericht Berlin eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

„et“-Redaktion

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