Ingenieure und Techniker inspizieren die Energieinfrastruktur von Windkraftanlagen.

Das Unionsrecht eröffnet den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume für einen begrenzten Anschlussanspruch von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. (Bild: Adobe Stock)

Um den Netzausbau mit dem Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu synchronisieren, werden für Gebiete, in denen Netzengpässe existieren, verschiedene Optionen diskutiert. Ziel der in Deutschland aktuell diskutierten Optionen eines Redispatchvorbehalts oder verpflichtender flexibler Netzanschlussverträge ist es, Netzanschluss- und Entschädigungsansprüche seitens der Anlagenbetreiber zu begrenzen. Welche Spielräume das Europarecht dem nationalen Gesetzgeber dafür lässt, hat eine Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht.

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten trotz Gestaltungsspielräumen enge Grenzen setzt, den Anspruch auf Netzanschluss und Netzzugang von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Gebieten mit Netzengpässen einzuschränken. Grund dafür ist das Zusammenwirken der Vorgaben zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen nach Art. 6 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und den daraus resultierenden Anforderungen an mögliche Anschlussverweigerungen einerseits sowie den Vorgaben zur Entschädigung der Anlagenbetreiber im Falle des Redispatches nach Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung andererseits. Beide Rechtsnormen und ihr Zusammenspiel untersucht die Studie umfassend.

Zur Verweigerung des Netzzugangs

Die Stiftung argumentiert, dass das Unionsrecht das Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang und -anschluss garantiere. Zwar erlaubt Art. 6 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie Einschränkungen des Netzanschlussanspruchs, wenn der Netzbetreiber nicht über die „nötige Kapazität“ verfügt. Die Studienautoren kommen jedoch zu dem Schluss, dass dieses Verweigerungsrecht unionsrechtlich eng begrenzt sei und nicht bereits bei jeder Einschränkung der Netztransportkapazität eingreife. Eine Berufung auf fehlende Kapazität setze tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall voraus, so die Autoren. Pauschale Gebietsfestlegungen, abstrakte Prognosen zukünftiger Netzengpässe oder Engpässe in vorgelagerten Netzen genügten den unionsrechtlichen Anforderungen nicht. Auch könnten ohnehin nur netzengpassverstärkende Einspeisungen Anlass für eine Beschränkung sein, sodass unterschiedliche Einspeiseprofile berücksichtigt werden müssten.

Nicht jeder dieser so ermittelten Engpässe sei jedoch eine fehlende „nötige Kapazität“. Mitgliedstaaten dürften ein Verweigerungsrecht nur bei Engpässen oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle eröffnen. Aus den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 13 Abs. 5 EBM-VO und weiteren EU-Anforderungen folge, dass in Deutschland ein Redispatchvolumen von (deutlich) über 5 % noch keinen relevanten Kapazitätsmangel begründe. Das Unionsrecht gehe vielmehr davon aus, dass Netzengpässe bis zu einem solchen Umfang grundsätzlich durch Redispatch bewältigt werden könnten und deshalb noch keine Verweigerung des Netzanschlusses gerechtfertigt sei.

Diese Anforderungen würden auch für den Fall gelten, wenn ein Anlagenbetreiber nur durch einen flexiblen Netzanschlussvertrag Zugang zum Netz erlangt. Diese Verträge könnten nach ihrer unionsrechtlichen Konzeption den unionsrechtlichen Netzanschlussanspruch zwar ergänzen, ihn jedoch nicht ersetzen.

EU-Regelfall Entschädigung für den Redispatch

Auf der anderen Seite sieht der unmittelbar geltende Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung eine finanzielle Entschädigung der Anlagenbetreiber im Falle des Redispatches vor. Das Stiftungsteam argumentiert, dass der unmittelbar geltende finanzielle Ausgleichsanspruch bei Redispatch-Maßnahmen einen integralen Bestandteil des unionsrechtlichen Redispatchsystems bilde und zugleich dem Schutz des diskriminierungsfreien Netzzugangs diene. Es kommt zu dem Schluss, dass materielle Einschränkungen dieses Anspruchs durch nationales Recht unionsrechtlich ausgeschlossen seien.

Ausnahmen auf Basis von Freiwilligkeit

Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung sieht jedoch eine Ausnahme vor, wie die Studie zeigt. Danach bestehe der Anspruch auf Redispatchentschädigung nur dann nicht, wenn Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie freiwillig akzeptierten. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass dies unionsrechtlich eng auszulegen sei: Freiwilligkeit setze voraus, dass der Anlagenbetreiber zwischen tatsächlich bestehenden Alternativen entscheiden könne. Fehlt ihm eine reale und tragfähige Wahlmöglichkeit oder kann er sich aufgrund von Druck oder Zwang nicht frei entscheiden, liege die erforderliche freiwillige Zustimmung nicht vor.

Ob eine Wahlmöglichkeit besteht, hängt entscheidend davon ab, ob die Mitgliedstaaten überhaupt Verweigerungsrechte für den Netzanschluss nach Art. 6 Abs. 2 EBM-RL regeln dürften. Besteht ein unionsrechtlicher Anspruch auf Netzanschluss, wäre ein Verzicht auf die Redispatchentschädigung nur dann freiwillig, wenn sich der Anlagenbetreiber bewusst und ohne Zwang für diesen Weg entschieden hat. Ist ein solches Verweigerungsrecht für den Netzanschluss dagegen zulässig, würden sich die Anforderungen an die Wahlmöglichkeit verschieben: Da der Anlagenbetreiber ohnehin keinen vollständigen Netzanschluss verlangen könne, könne auch die Wahl eines Netzanschlusses ohne vollständig garantierte Einspeiseleistung freiwillig sein, selbst wenn damit mittelbar der Entschädigungsanspruch entfiele. Insoweit wäre eine gesetzliche oder faktische Kopplung von Netzanschlussanspruch und Verzicht auf Redispatchentschädigung unionsrechtlich zulässig.

Spielräume bestehen, aber nur in engen Grenzen

Die Untersuchung der Stiftung Umweltenergierecht zeigt somit, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten durchaus Gestaltungsspielräume für einen begrenzten Anschlussanspruch eröffnet. Die Autoren weisen jedoch darauf hin, dass diese Gestaltungsspielräume an strenge Voraussetzungen geknüpft sind, die auch der Bundesgesetzgeber bei der anstehenden Reform des Netzanschlussanspruchs berücksichtigen müsse.

Die Studie von Markus Kahles, Johanna Kamm, Dr. Wieland Lehnert und Thorsten Müller mit dem Titel „EU-rechtliche Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen“ wurde am 16. Juli 2026 im Rahmen der Würzburger Studien zum Umweltenergierecht veröffentlicht und ist hier abrufbar.

„et“-Redaktion

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