Laut einem vom AGFW beauftragten Rechtsguthaben ergebe sich aus § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen ihre Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe anpassen dürfen

Laut einem vom AGFW beauftragten Rechtsguthaben ergebe sich aus § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen ihre Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe anpassen dürfen (Quelle: congerdesign auf Pixabay)

Fernwärme-Preisänderungsklauseln müssen sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Wärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt abbilden (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV). Ändern sich diese Verhältnisse erheblich, etwa weil das Fernwärmeversorgungsunternehmen seinen Erzeugungspark umrüstet oder die Beschaffung der Brennstoffe umstellt, muss es die Preisänderungsklausel an die neuen Gegebenheiten anpassen. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die bislang wirksame Klausel unwirksam wird. Um eine schnelle und für alle Kunden einheitliche Anpassung der Preisänderungsklausel an die neuen Verhältnisse gewährleisten zu können, hat die Fernwärmebranche neue Preisänderungsklauseln bislang im Wege der öffentlichen Bekanntgabe (§ 4 AVBFernwärmeV) eingeführt. Dieses Instrument steht spätestens seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 21. März 2019 unter rechtlichem Beschuss. Da der Bundesgerichtshof die Klärung der Frage, ob § 4 AVBFernwärmeV ein zulässiges Instrument zur Einführung neuer Preisänderungsklauseln ist, bislang noch offengelassen hat, hat der AGFW – gemeinsam mit weiteren Auftraggebern – bei Prof. Knut Werner Lange, Universität Bayreuth, ein Rechtsgutachten zur Untersuchung der Rechtslage eingeholt.

Zusätzliche Brisanz hat die Frage durch die Beschlüsse des Bundesrats vom 25. Juni 2021 gewonnen (Bundesrat-Drucksache 310/21 [Beschluss]). Danach soll im Wege eines neuen § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV die Anpassung von Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe ausdrücklich verboten werden. Dabei beruft sich der Bundesrat maßgeblich auf die Erwägungen des OLG Frankfurt. Daher stellt sich auch vor diesem Hintergrund die Frage, ob § 4 AVBFernwärmeV das Versorgungsunternehmen zur Anpassung der Preisänderungsklausel berechtigt.

Lange kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen ihre Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe ändern dürfen. So ergebe sich aus § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV die Befugnis des Versorgungsunternehmens, seine Allgemeinen Versorgungsbedingungen zu ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen gehören neben anderen Vertragsklauseln auch und gerade die Preisänderungsklauseln. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch § 4 Abs. 3 AVBFernwärmeV, wonach sogar die technischen Anschlussbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden dürfen. Erst recht bestehe daher ein Anpassungsrecht für alle sonstigen Versorgungsbedingungen. Umgesetzt werde dieses Änderungsrecht durch eine öffentliche Bekanntgabe gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.

Das Gutachten wurde in der Jenaer Wissenschaftlichen Verlagsgesellschaft unter dem Titel „Möglichkeit, Voraussetzungen und Grenzen der Anwendung von § 4 AVBFernwärmeV für die Änderung von in Fernwärmeversorgungsverträgen verwendeten Preisänderungsklauseln“ veröffentlicht.

Dr. Norman Fricke, AGFW

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