Montage einer europäischen Flagge in Feld

Die Institutionen der EU haben sich die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie verständigt, die Auswirkungen auf den Wärmemarkt und die Fernwärme mit sich bringt (Quelle: EU Kommission)

Um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, muss der Anteil an erneuerbaren Energien in der Europäischen Union weiter erhöht werden. Das sieht die gerade verabschiedete Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) vor, durch die die bisherige Erneuerbare-Energien-Richtlinie ersetzt wird. Ziel der neuen Richtlinie ist die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien in den Sektoren Strom, Wärme und Transport bis zum Jahr 2030. Die Richtlinie sieht deswegen ein verbindliches Ziel von mindestens 32 % erneuerbarer Energien im Bruttoendverbrauch der Union vor, also eine Erhöhung der bisher vereinbarten 27 %. Die Mitgliedstaaten legen ihre Beiträge zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen ihrer nationalen Energie- und Klimapläne fest, die sie laut Governance-Verordnung aufstellen müssen. Ausgangspunkt für die Pläne ist das für das Jahr 2020 festgelegte nationale Ziel.

Der Wärmemarkt

Der europäische Gesetzgeber konzentriert sich jetzt nicht mehr allein auf Strom und Verkehr, sondern erkennt an, dass eine wahre Energiewende ohne den Wärmesektor nicht möglich ist. Im Wärmesektor wurde ein großes ungenutztes Potenzial identifiziert. Wärme und Kälte gelten als Schlüssel für die beschleunigte Dekarbonisierung des Energiesystems. Die Mitgliedstaaten sollen deswegen eine Bewertung ihres nationalen Potenzials an erneuerbaren Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte zum Heizen und Kühlen vorlegen. So soll vor allem die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Heiz- und Kühlanlagen erleichtert und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und -kälteversorgung gefördert werden.

Positiv ist, dass die Vorteile der Fernwärme anerkannt wurden. Die Mitgliedstaaten sollen außerdem die Nutzung effizienter Fernwärme und -kälte zulassen, um die Anforderungen an Mindestniveaus für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu erfüllen (vgl. EU-Gebäuderichtlinie/Energy Performance of Buildings Directive). Dies ist in Hinblick auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz von erheblicher Bedeutung, weil damit die Grundlage für die weitere Anerkennung der Fernwärme als eine mögliche Ersatzmaßnahme gegeben sein könnte.

Um die langfristigen Dekarbonisierungsziele, die Sicherheit der Investitionen und die Entwicklung eines unionsweiten Marktes für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien zu fördern, soll der Anteil der erneuerbaren Energien in dem Sektor schrittweise erhöht werden. Was der Richtliniengeber unter »dem unionsweiten Markt für erneuerbare Wärme und Kälte« versteht, ist unklar. Eine Möglichkeit wäre, dass damit ein unionsweiter Markt für Biomasse gemeint ist, der aber bereits existiert. Allerdings wird bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien die Situation in den Mitgliedstaaten berücksichtigt, in denen der Anteil bereits hoch oder der Zugang zu Abwärme begrenzt ist.

Die Mitgliedstaaten sollen sich bemühen, in den Jahren 2021 – 2025 und 2026 – 2030 den durchschnittlichen Anteil an erneuerbaren Energien im Wärmebereich jährlich um 1,1 Prozentpunkte zu erhöhen. Ausgangspunkt ist das Niveau des Jahres 2020. Dieser Faktor erhöht sich in den genannten Zeiträumen auf durchschnittlich 1,3 Prozentpunkte/Jahr, wenn sich die Mitgliedstaaten für die Berücksichtigung von Abwärme entscheiden. Abwärme darf bis zu 40 % auf die jährliche Erhöhung angerechnet werden. Die Anrechnung der Abwärme ist sinnvoll und sogar notwendig und deswegen aus der Sicht der Branche zu begrüßen.

Die Ziele sind indikativ, also für die Mitgliedstaaten nicht bindend. Der europäische Gesetzgeber hat anerkannt, dass es wegen des lokalen/nationalen Charakters der Wärme-/Kältemärkte von größter Bedeutung ist, flexibel vorzugehen (Erwägungsgrund 57).

Die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt soll vorgenommen werden durch

  • physische Integration von erneuerbarer Energie oder Abwärme in das Brennstoffangebot für den Wärmemarkt,

  • direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter erneuerbarer Heiz- und Kühlsysteme in Gebäuden oder die Nutzung erneuerbarer Energien oder Abwärme in industriellen Heiz- und Kühlprozessen,

  • indirekte Minderungsmaßnahmen, die durch handelbare Zertifikate abgedeckt sind,

  • andere politische Maßnahmen wie Steuern oder finanzielle Anreize.

Der letzte Punkt ist entscheidend, weil darauf u. a. die Einführung einer nationalen CO2-Steuer auf dem Wärmemarkt (Non-ETS-Sektor) oder besser noch geeigneter Fördersysteme zur Erhöhung des Anteils mit erneuerbaren Energien erzeugter Wärme gestützt werden können.

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