Grafik zur Entwicklung des BAFA- und Destatis-Kohlepreisindizes

Entwicklung des BAFA- und Destatis-Kohlepreisindizes

Der von vielen Unternehmen genutzte Preis »Drittlandskohle« des BAFA wird mit dem Wert für das 4. Quartal 2018 und dem Jahreswert 2018, die im März 2019 letztmalig veröffentlicht werden, vollständig eingestellt. Wie das BAFA gegenüber dem AGFW erklärt hat, können die Daten, die als Rechtsgrundlage das »Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohleabbaus zum Jahr 2018« haben, ab 2019 wegen des Wegfalls der Rechtsgrundlagen nicht weiter erhoben werden.

Der AGFW empfiehlt daher, den BAFA-Kohlepreis preisneutral durch den Destatis-Index Steinkohle (Einfuhrpreis) aus der Fachserie 17 Reihe 8.1 mit der Nummer 104 051 zu ersetzen. Der Destatis-Index basiert ebenfalls auf Preisangaben von Importeuren und weist einen sehr ähnlichen Verlauf auf, weshalb der Destatis-Index als Ersatz sehr gut geeignet ist.

Da der Destatis-Index – im Gegensatz zum BAFA Drittlandskohlepreis – keinen absoluten Kohlepreis darstellt, sondern ein Preisindex mit der Basis 2015 = 100 ist, muss für die preisneutrale Umstellung der Basisarbeitspreis angepasst oder ein Korrekturfaktor eingeführt werden, um die Preisneutralität für den Kunden sicherzustellen.

Das Ersetzen des Steinkohle-indexes ist keine einseitige Vertragsänderung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV. Deshalb ist zur Wirksamkeit der veränderten Preisänderungsklausel keine öffentliche Bekanntgabe erforderlich. Vielmehr geschieht die Anpassung auf einer beiderseits vereinbarten Grundlage: Die meisten Verträge enthalten explizit eine Klausel, wonach ein nicht mehr verfügbarer Index durch einen geeigneten Nachfolgeindex ersetzt wird. Selbst wenn der Vertrag keine solche Klausel erhält, kann der wegfallende Index durch den Nachfolgeindex im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ersetzt werden.

Aus Gründen der Transparenz sollte der Kunde bei der nächsten Preisanpassung auf den preisneutralen Wechsel des Steinkohle-Indexes hingewiesen werden. Außerdem ist die neue Preisgleitklausel – wie bei jeder anderen Veränderung auch – nach § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe geschieht rein informativ und ist nicht mit dem Änderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV zu verwechseln.

AGFW

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